4 Ob 120/78 | OGH | 15.05.1979 |
Veröff: Arb 9787 = DRdA 1980,145 (mit Anmerkung von Apathy) = IndS 1980,1182 = SozM IE,162 |
1 Ob 625/87 | OGH | 02.09.1987 |
nur: Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten". (T1) |
9 ObA 36/97b | OGH | 05.03.1997 |
Auch; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T2)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T3) |
9 ObA 128/97g | OGH | 11.06.1997 |
nur T1 |
9 ObA 96/08w | OGH | 17.12.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Auslegung einer Vereinbarung, die nicht den Ersatz der vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten vorsieht, sondern auf das Monatseinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage abstellt. (T4) |
8 ObA 70/09s | OGH | 22.09.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 2d AVRAG ist der Arbeitgeber nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern. Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd § 2 Abs 2 Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. (T5) |
8 ObA 18/11x | OGH | 26.04.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Kosten durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T6) |
9 ObA 151/12i | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; nur T1; Beis wie T6 |
9 ObA 97/13z | OGH | 27.09.2013 |
Veröff: SZ 2013/87 |
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_001
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