OGH 9ObA47/12w

OGH9ObA47/12w17.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst P*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 10.333,27 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2012, GZ 12 Ra 66/11d-16, mit dem infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2011, GZ 7 Cga 134/10a-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts insoweit wiederhergestellt wird.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der von 1974 bis Februar 1999 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigte Kläger bezieht seit 1. 3. 1999 eine Sozialversicherungspension von der PVA und nach Ablauf des Abfertigungszeitraums mit 1. 3. 2000 auch eine Betriebspension von der Beklagten. Beide Pensionen werden von der Beklagten gemeinsam ausbezahlt und haben sich von einer Gesamtpension ab dem Jahre 2001 in Höhe von 6.420,43 EUR brutto auf 7.274,85 EUR brutto im Jahr 2010 erhöht. Dabei stieg die Sozialversicherungspension von 2.005,52 EUR brutto auf 2.297,06 EUR brutto.

Die hier maßgebliche Betriebsvereinbarung (Pensionsordnung) sieht in ihrem § 74 folgende „Automatikklausel“ vor:

„Die Gesamtpension gemäß § 91 Abs 1 bis 5 wird bis zum Betrag von jeweils 80 % der Tätigkeitsgruppe H, Stufe 5 des neuen Gehaltsschemas (Stand vor Valorisierung) um den jeweiligen Kollektivvertragssatz valorisiert, übersteigende Beträge mit dem jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktor (Splitting bei der Valorisierung der Pension) ... .“

In einem auch kundgemachten Zusatzprotokoll zum hier maßgeblichen Sparkassenkollektivvertrag hielten die Kollektivvertragsparteien Folgendes fest:

Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Pensionsvalorisierungen (insbesondere Behandlung des Sockelbetrags bei Anwendung des § 74 SpKV) haben die Partner des Kollektivvertrags eine gemeinsame Position erarbeitet. Sollte in Zukunft wiederum ein Valorisierungsabschluss mit (teilweiser) Verwendung eines Schilling- bzw Eurobetrags erzielt werden, könnte die Vorgangsweise zur Pensionsvalorisierung im Rahmen einer ergänzenden Klarstellung des § 74 Abs 2 SpKV in den Sparkassenkollektivvertrag allenfalls auch direkt aufgenommen werden. Der diesbezügliche Satz (Einfügung nach § 74 Abs 2 Satz 1 SpKV) könnte lauten:

„Besteht ein Valorisierungsergebnis für die aktiven Angestellten teilweise oder zur Gänze aus einem Schilling-(Euro-)Betrag gilt für Ruhe- bzw Versorgungsgenussempfänger der dem Steigerungsprozentsatz (§ 93 Abs 1 bis 4) aus der seinerzeitigen Ruhegenussermittlung entsprechende Betrag; im Fall des Valorisierungssplittings wird von diesem anteiligen Betrag jenes Ausmaß herangezogen, das dem prozentuellen Anteil der Splittinggrenze an der Gesamtpension entspricht (bei Hinterbliebenen ebenfalls im aliquoten Ausmaß).“

Die Gehaltserhöhungen nach dem hier maßgeblichen Sparkassenkollektivvertrag in den Jahren 2009 und 2010 enthielten regelmäßig einen fixen Eurobetrag und eine prozentuelle Anhebung, aber 2009 auch eine fixe Deckelung. Die Beklagte nahm die Valorisierung in den Jahren von 2001 bis 2010 regelmäßig so vor, dass sie unterhalb der Splittinggrenze - 80 % der Tätigkeitsgruppe H, Stufe 5 - (2001 2.219,79 EUR brutto, 2010 2.819,09 EUR brutto) grundsätzlich die prozentuelle Erhöhung nach dem Kollektivvertrag durchführte. Bei den Fixbeträgen wurde das Verhältnis der Splittinggrenze an der Gesamtpension errechnet und vom Sockel- oder Deckelbetrag dann der so errechnete Prozentsatz als Erhöhung gewährt. Oberhalb der Splittinggrenze zog die Beklagte als Erhöhungsprozentsatz den Anpassungsfaktor des § 108f ASVG heran. Soweit dieser gedeckelt war, errechnete die Beklagte auch hier eine Verhältniszahl um wie viel die Gesamtpension die Splittinggrenze übersteigt und gewährte insoweit eine Erhöhung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger einerseits den Zuspruch von 10.233,27 EUR an restlichen Pensionszahlungen und andererseits die Feststellung, dass dem Kläger unterhalb der Splittinggrenze zusätzlich zu einer prozentuellen Erhöhung mindestens 80 % der kollektivvertraglichen Fixbeträge zu gewähren seien, die einem H/5 eingestuften Vollzeitbeschäftigten zustünden und oberhalb der Splittinggrenze jedenfalls der Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zur Anwendung komme ohne Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Sonder-bestimmungen. Das „Zusatzprotokoll“ zum Kollektivvertrag könne in die Rechtsposition des Klägers nicht mehr eingreifen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sie sich entsprechend dem Zusatzprotokoll verhalten habe. Danach sei unterhalb der Splittinggrenze der für die Gesamtpension gedachte Fixbetrag zu aliquotieren. Oberhalb der Splittinggrenze seien die betriebliche und die gesetzliche Pension um die gleichen Verhältniszahlen zu erhöhen. Dabei sei auf die tatsächliche Erhöhung der ASVG-Pensionen und nicht nur auf den Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG abzustellen. Es sei nicht angemessen, die Betriebspension durch einen Prozentsatz zu erhöhen und nicht so wie die ASVG-Pensionen um einen Fixbetrag. Auf die Erhöhungen aus den Jahren 2000 bis 2006 könne keinesfalls zurückgegriffen werden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Beklagte den Teil der Pension, der 80 % des Bruttogehalts der kollektivvertraglichen Tätigkeitsstufe H entspricht zusätzlich zu der prozentuellen Erhöhung auch im Umfang von 80 % der Fixbeträge zu erhöhen hat. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren hinsichtlich des über dieser Grenze liegenden Pensionsanteils wies das Erstgericht ebenso wie den darauf entfallenden Leistungsbetrag ab. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass nach dem Wortlaut die Valorisierung „um den jeweiligen Kollektivvertragssatz“ bei dem unter der Splittinggrenze liegenden Betrag zu erfolgen habe. Dies umfasse aber auch die der hier maßgeblichen Tätigkeitsgruppe H/5 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung zustehenden Sockelbeträge. Hingegen sei oberhalb der Splittinggrenze entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG abzustellen sondern auf die jeweils konkret gesetzlich festgelegte Anpassung nach dem ASVG. Damit sollte sichergestellt werden, dass insoweit die Betriebspension im selben prozentuellen Ausmaß steigt wie die gesetzliche Pension. Die Frage anderer Formen der Erhöhungen habe sich im Zeitpunkt der Schaffung der Betriebspensionsregelungen noch nicht gestellt. Ergänzend seien die Regelungen dahin auszulegen, dass oberhalb der Splittinggrenze die Erhöhung entsprechend jener der ASVG-Pensionen vorzunehmen sei. Insoweit sei auch dann die Deckelung eines Fixbetrags heranzuziehen. Ob nun die Fixbeträge zur Gänze zuzusprechen oder zu aliquotieren seien, könne dahingestellt bleiben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, wohl aber jener des Klägers teilweise Folge. Es änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es hinsichtlich des Teils oberhalb der Splittinggrenze feststellte, dass dieser Teil um denselben Prozentsatz zu erhöhen sei, der sich aus dem Verhältnis der konkreten ASVG-Pensionserhöhung zur konkreten ASVG-Pension des Klägers ergebe. Das Begehren auf bloße Erhöhung nach § 108f ASVG ohne Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen wies es ebenfalls ab. Die Entscheidung hinsichtlich des Leistungsbegehrens hob das Berufungsgericht im abweisenden Teil auf. Das Berufungsgericht ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass es fraglich sei, inwieweit eine authentische Interpretation nach Pensionsantritt überhaupt noch in die Ansprüche eingreifen könne. Aber selbst wenn man davon ausginge, könne dem vom Kläger herangezogenen Zusatzprotokoll noch kein normativer Wille entnommen werden, sondern sei dies nur eine Absichtserklärung über eine allfällige zukünftige Vereinbarung.

§ 74 Abs 2 der Pensionsordnung sei für den Bereich unterhalb der Splittinggrenze dahin zu verstehen, dass es darum gehe, den inneren Wertverfall der Bezüge im gleichen Ausmaß zu schützen, wie die Bezüge der Aktiven. Daher gäbe es keine sachliche Rechtfertigung dafür einen den maßgeblichen Gehaltsansätzen des Gehaltsschemas zukommenden Fixbetrag nicht auch dem Kläger im Ausmaß von 80 % zukommen zu lassen.

Hinsichtlich des die Splittinggrenze übersteigenden Teils erachtete das Berufungsgericht allerdings die Berufung des Klägers teilweise als berechtigt. Soweit hier Fixbeträge vorgesehen seien, seien diese in prozentuelle Werte umzurechnen. Konkret seien die Fixbeträge in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die konkrete ASVG-Pensionserhöhung zur konkreten ASVG-Pension des Klägers stehe. In Jahren, in denen die ASVG-Pension unter dem „Deckeleinkommen“ lag, sei auch der über der Splittinggrenze gelegene Gesamtpensionsanteil mit diesem Prozentsatz zu valorisieren. Das Begehren auf Feststellung der Valorisierung um den ASVG-Anpassungsfaktor insgesamt sei daher nicht gerechtfertigt, allerdings sei als „Minus-Zuspruch“ festzustellen, dass die Erhöhung um denselben Prozentsatz zu erfolgen habe, der sich aus dem Verhältnis der konkreten ASVG-Pensionserhöhung zur konkreten ASVG-Pension des Klägers ergebe. Ausgehend von dieser vom Erstgericht nicht geteilten Rechtsansicht seien jedoch entsprechende Erörterungen zur neuerlichen Beurteilung des abgewiesenen Leistungsbegehrens erforderlich. Insoweit sei es auch nicht erforderlich auf die Berufungsausführungen des Klägers zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung zum Einfluss des „Zusatzprotokolls“ fehle, insbesondere aber auch, weil die Entscheidung für zahlreiche Dienstnehmer von Bedeutung sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „Revision“ ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig und teilweise auch berechtigt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die hier maßgebliche Auslegungsfrage zum Kollektivertrag bzw der Betriebsvereinbarung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0109942; RS0121516).

Voranzustellen ist, dass die zugrunde zu legende Betriebsvereinbarung über die Betriebspensionen in normativen Teilen nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu interpretieren ist (RIS-Justiz RS0050963 mwN). Da sich mit dem Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Betrieb an diesen Inhalt nichts ändert, ist das so gewonnene Auslegungsergebnis auch danach maßgeblich (vgl dazu etwa die schon vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung 9 ObA 10/09z).

Weiters ist festzuhalten, dass die Betriebsvereinbarungsparteien die Betriebsvereinbarung über die Betriebspensionen für die bereits aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die den Betriebsrat nicht mehr wählen, nicht mehr wirksam ändern können (RIS-Justiz RS0050955 mwN). Ferner wurde auch bereits wiederholt festgehalten, dass die Kollektivvertragsparteien in einzelvertragliche Ansprüche der ausgeschiedenen Dienstnehmer nicht mehr wirksam eingreifen können (vgl etwa OGH 9 ObA 69/01i).

Ausgehend davon ist also der entsprechend den §§ 6, 7 ABGB zu ermittelnde Inhalt der Automatikklausel des § 74 der Pensionsordnung maßgeblich. Danach wird - unabhängig davon, wie sich die Gesamtpensionsleistung zusammensetzt, ob also die gesetzliche ASVG-Pension oder die Betriebspension überwiegt - auf einen bestimmten Prozentsatz einer Tätigkeitsgruppe abgestellt, um die Valorisierung zu splitten. Dabei wird noch präzisierend festgehalten, dass bei der „Splittinggrenze“ von 80 % dieser Gehaltsgruppe auf den jeweiligen Stand „vor Valorisierung“ abgestellt wird. Für den unterhalb dieser „Splittinggrenze“ liegenden Betrag wird vorgesehen, dass er mit den „jeweiligen Kollektivvertragssatz“ zu valorisieren ist. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend den Gedanken herausgearbeitet, dass es offensichtlich darum geht, dass die Betriebspensionisten mit diesem Teil ihrer Pension an der Gehaltsentwicklung der Aktiven teilnehmen sollen. Dies bedeutet im Ergebnis auch, dass nicht auf eine „Gesamtbewertung“ des gesamten Pensionsbetrags abgestellt wird. Ausgehend davon ist es aber auch konsequent bis zu der Splittinggrenze einfach jene Erhöhung vorzunehmen, die den aktiven Arbeitnehmern zusteht. Den Ausführungen der Beklagten, die sich im Wesentlichen mit Bezug auf das Zusatzprotokoll gegen dieses Auslegungsergebnis wendet, ist die mangelnde Maßgeblichkeit dieses Zusatzprotokolls im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entgegenzuhalten.

Insgesamt hat es also hinsichtlich des unter der „Splittinggrenze“ gelegenen Betrags bei der festgestellten Valorisierung zu bleiben.

Für den über der „Splittinggrenze“ liegenden Betrag wird in § 74 der Pensionsordnung vorgesehen, dass der „jeweilige ASVG-Anpassungsfaktor“ zum Tragen kommen soll. Letztlich wird auch noch angeordnet, dass für bestimmte Hinterbliebenenpensionen eine aliquote Splittinggrenze zur Anwendung kommt.

Anders als unter der Splittinggrenze geht es dabei offenbar darum, die Valorisierung im Gleichklang mit jener der ASVG-Pensionisten vorzunehmen.

Zutreffend zeigt nun die Revision der Beklagten auf, dass bei der Abgrenzung der verschiedenen Valorisierungsmodelle nicht auf die konkrete ASVG-Pension, sondern auf die „Splittinggrenze“ unabhängig von der Zusammensetzung der Pension abgestellt wird. Nun sind beide Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, dass nicht - so wie vom Kläger begehrt - auf den mit Verordnung festzusetzenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG allein abzustellen ist, sondern auf die jeweiligen konkreten gesetzlichen ASVG-Pensions-erhöhungen. Dabei finden sich unterschiedlichste Modelle, die häufig für höhere Pensionen im Ergebnis Deckelungen der Valorisierung vorsehen. Im vorliegenden System wird nur der „Überhang“ der Gesamtpension über eine mit der Gehaltsentwicklung valorisierten Teil (Splittinggrenze), der völlig unabhängig von der konkreten ASVG-Pension festgelegt wird, der ASVG-Valorisierung unterworfen. Dann entspricht es diesem System aber eher, auch die Gesamtpension als Ausgangspunkt für die Einpassung der Erhöhung nach dem ASVG-System heranzuziehen und nicht - wie das Berufungsgericht - die konkrete ASVG-Pension, die keinerlei Relation zu diesem Teil der Gesamtpension hat.

Den Bedenken des Klägers, dass es durch die Erhöhung der ASVG-Pension zu einer „Auszehrung“ der Betriebspension kommen könnte, ist entgegen zu halten, dass alle Teile der Gesamtpension erhöht werden, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß, wobei sich die Grenze zwischen den beiden Valorisierungsmodellen eben nicht an dem Anteil der ASVG-Pension orientiert. Unter anderem dadurch unterscheidet sich das vorliegende Modell auch von jenem, das der Entscheidung zu 9 ObA 42/06a zugrunde lag.

Jedenfalls kommt die vom Kläger angestrebte Valorisierung, die alle im ASVG-System vorgesehenen Beschränkungen völlig außer Acht lassen will, nicht in Betracht.

Ausgehend davon kommt aber den Begehren des Klägers keine Berechtigung zu.

In diesem Sinne war daher das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Insgesamt war daher der Revision der Beklagten teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 2 ASGG, §§ 50, 43 sowie 392 Abs 2 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens waren ausschließlich die Feststellungsbegehren, bei denen die Streitteile jeweils zur Hälfte obsiegt und verloren haben und somit die Kosten aufzuheben waren. Pauschalgebühren waren dabei nicht zu berücksichtigen (vgl zu Feststellungsbegehren - Anm 5 zu TP 3 iVm § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte