Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich festgehalten, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen seines Ehepartners (im Anlassfall von dessen ehewidrigen Kontakten) nicht ankommt (3 Ob 287/05k mwN = RIS-Justiz RS0056341 [T3]). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.
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