OGH 3Ob173/12f

OGH3Ob173/12f17.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen die beklagten Parteien 1. R*****, 2. W*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. August 2012, GZ 2 R 109/12z-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 21. März 2012, GZ 7 C 349/11d-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Oppositionsklägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Allein aus dem Umstand, dass von einem Exekutionstitel (hier: Titel auf Realteilung einer Liegenschaft) über mehrere Jahre (hier: ab Ende des Zeitraums, für den ein wechselseitiger Exekutionsverzicht erklärt wurde, vergingen bis zum Exekutionsantrag rund acht Jahre) nicht Gebrauch gemacht wurde, kann ein Anspruchs- oder Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden (5 Ob 63/10s). Wollte man aus der Unterlassung der Exekutionsführung während mehrerer Jahre nach Titelschaffung bereits auf einen Verzicht schließen, verlöre die § 1478 ABGB zu unterstellende Titelverjährungsfrist von 30 Jahren (vgl dazu Dehn in KBB3 § 1478 Rz 4 mwN) jeglichen Sinn.

2. Die in der außerordentlichen Revision zitierten Entscheidungen 6 Ob 155/00p, 3 Ob 547/86 und 8 Ob 46/00y betrafen gerade nicht die Frage, ob ein (stillschweigender) Verzicht auf einen titulierten Anspruch oder auf die Exekutionsführung zu bejahen ist und sind daher schon aus diesem Grund nicht einschlägig: So wurde in der Entscheidung 6 Ob 155/00p unter Berufung darauf, dass die Klägerin dieses Verfahrens nicht nur die Geltendmachung ihres Eigentumsrechts durch 16 Jahre unterließ, sondern auch positive Handlungen setzte, eine schlüssige wechselseitige Grunddienstbarkeitsvereinbarung bejaht. In 3 Ob 547/86 wurde ein schlüssiger Verzicht auf einen Anspruch auf Rückübertragung einer Liegenschaftshälfte angenommen, wofür ebenfalls nicht bloße Unterlassungen, sondern positive Handlungen des Verzichtenden ins Treffen geführt wurden. In der Entscheidung 8 Ob 46/00y schließlich wurde ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes verneint und lediglich obiter ausgeführt, unter welchen Umständen allenfalls ein solcher Verzicht angenommen werden könne.

3. Im Anlassfall beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagten bei Erwerb ihrer Liegenschaftsanteile keine Absicht hatten, die Exekution zu betreiben. Dieser hier ohnedies unstrittige Umstand reicht aber aus den dargelegten Gründen für die Annahme eines Verzichts auf den titulierten Anspruch oder einen generellen Verzicht auf die Exekution nicht aus. Ein sonstiges Verhalten der Beklagten, das in der Klägerin das Vertrauen erwecken konnte, dass die Beklagten auch in Zukunft vom Titel nicht Gebrauch machen würden, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen: Vielmehr stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass die Beklagten sich entschieden, die Angelegenheit (gemeint: die Realteilung) in Schwebe zu lassen und der Klägerin gegenüber keine Erklärung abzugeben.

4. Daran ändert auch der Inhalt des von der Klägerin ins Treffen geführten Schreibens Blg ./D nichts, weil der Zweitbeklagte darin nur klarstellte, dass die bereits vom Rechtsvorgänger der Beklagten „eingeleitete Realteilung“ widerrufen werde. Ausführungen dazu, dass auch in Zukunft von dem Exekutionstitel nicht Gebrauch gemacht werde, enthält dieses Schreiben, das im Übrigen nicht an die Klägerin, sondern an den Jagdpächter adressiert war, nicht.

5. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, ein stillschweigender Verzicht auf den titulierten Anspruch bzw ein Exekutionsverzicht liege nicht vor, erweist sich somit als jedenfalls vertretbar.

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