OGH 6Ob191/12z

OGH6Ob191/12z15.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** W***** K*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 98.362,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. August 2012, GZ 13 R 90/12v-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass für die Frage der (Weiter-)Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) die Regeln der Vertragsauslegung maßgeblich sind (1 Ob 143/06w). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). In der Auffassung der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall würde ein Fortgelten der außer Kraft getretenen AAB der (hypothetischen) Parteienabsicht eher entsprechen, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Dass die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0114323).

Ob im Verhalten des Beklagten ein Anerkenntnis (vgl RIS-Justiz RS0017965, RS0044468) oder zumindest ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung (vgl RIS-Justiz RS0107199, RS0014420) liegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Dies gilt auch für die Beurteilung, wann die notwendige „Kenntnis“ vom Eintritt eines Schadens im Sinne des § 1489 ABGB konkret eintritt (RIS-Justiz RS0112916 [T1]).

Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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