OGH 1Ob180/12w

OGH1Ob180/12w11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mag. I***** B*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauther und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.‑Prof. Dr. Ing. Dr. M***** B*****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. August 2012, GZ 44 R 329/12a‑16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 26. Mai 2012, GZ 1 Fam 11/12b‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile sind rumänische Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde in Rumänien aus dem Verschulden beider Parteien geschieden. Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn steht der Antragstellerin zu. Sie hatte im Scheidungsverfahren den Antrag gestellt, ihr die in Österreich gelegene Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Das rumänische Gericht wies diesen Antrag ab und verwies auf das Alleineigentum des Antragsgegners an der Liegenschaft und die Möglichkeit der Antragstellerin, für sich und den Sohn eine andere Wohnung zu erhalten.

Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Revisionsrekurs nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung (auf die sich ihr in Österreich gestellter Aufteilungsantrag bezieht) nach dem anzuwendenden rumänischen Familiengesetzbuch als „Vorbehaltsgut“ nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt. Sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, die Entscheidung des rumänischen Gerichts widerspreche dem ordre public. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei: Die Vorinstanzen entschieden nicht über die Anerkennung der Entscheidung des rumänischen Gerichts und ein allfälliges Prozesshindernis einer im Ausland rechtskräftig entschiedenen Sache. Das im Rechtsmittel behandelte Problem, ob die Entscheidung des rumänischen Gerichts gegen den ordre public verstößt, stellt sich somit nicht. Das Rechtsmittel vermag auch nicht darzulegen, warum die Bestimmungen des rumänischen Familiengesetzbuchs im Sinn des § 6 IPRG mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wären und die Anwendung des fremden Sachrechts zu einem untragbaren Ergebnis führte (RIS‑Justiz RS0110743). Auch das österreichische Recht nimmt in § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von der Aufteilung aus.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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