Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 11. Jänner 2012 (ON 78) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) der Beschuldigten Stefan H***** und Irene H*****, mit dem sich diese - soweit hier von Interesse - gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschränkung der Akteneinsicht bezüglich einzelner Aktenstücke wendeten, mit der wesentlichen Begründung ab, die bekämpfte Verfügung entspreche den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 zweiter Satz StPO.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschuldigten (ON 94) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. März 2012 (ON 114) nicht Folge, wobei es weder die Bestimmungen über die Beschränkung der Akteneinsicht (§ 51 Abs 2 StPO) noch das besondere Beschleunigungsgebot in Strafsachen (§ 9 Abs 1 StPO) als verletzt ansah. Die in Rede stehenden Aktenstücke waren solche, aus denen auf damals bevorstehende Hausdurchsuchungen geschlossen werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) der Beschuldigten Stefan H***** und Irene H***** geht fehl.
Der Oberste Gerichtshof versteht §§ 363a bis 363c StPO in ständiger Rechtsprechung dahin, dass es der Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch den EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, vielmehr auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrags (§ 363a Abs 1 StPO) - festgestellte Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122228). Da ein solcher Antrag ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, gelten insoweit aber alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 34 sowie des Art 35 Abs 1 und Abs 2 MRK (RIS-Justiz RS0122737).
Der gegenständliche Erneuerungsantrag wendet sich dagegen, dass die Akteneinsicht „über einen Zeitraum von neun Monaten“ hinsichtlich einzelner Aktenstücke beschränkt worden ist.
Da die Beschränkung der Akteneinsicht - was im Übrigen im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gar nicht in Abrede gestellt wird - nach der Aktenlage schon am 11. Jänner 2012 (nach am Vortag erfolgter Durchführung der Hausdurchsuchungen) aufgehoben worden ist (ON 1 S 29), fehlt den Erneuerungswerbern aber insoweit die Opfereigenschaft (Art 34 MRK).
Sofern der Erneuerungsantrag nicht auf das Bewirken einer bestimmten Prozesshandlung - hier: Gewährung der (uneingeschränkten) Akteneinsicht - gerichtet ist, sondern die rund fünfmonatige Verfahrensdauer zwischen dem Einlangen des kriminalpolizeilichen Abschlussberichts und der Antragstellung auf Durchführung von Hausdurchsuchungen releviert, ist er auf die erwähnte Subsidiarität des Rechtsbehelfs zu verweisen (vgl jüngst 14 Os 12/12i, EvBl 2012/83, 564; Ratz, Die Beschwerde gemäß § 363a StPO per analogiam als Mittel der Verfahrensbeschleunigung, ÖJZ 2012, 581 [585]; vgl auch RIS-Justiz RS0116662).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
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