OGH 5Ob112/12z

OGH5Ob112/12z4.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*****, geboren am 11. Dezember 2003, wohnhaft bei der Mutter H*****, vertreten durch Dr. Maria In der Maur‑Koenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dipl.‑Ing F*****, vertreten durch Birnbaum Toperczer Pfannhauser, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. April 2012, GZ 45 R 18/12y‑160, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das mit Schriftsatz vom 21. 6. 2012 erstattete „ergänzende Vorbringen zum außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Auch im außerstreitigen Verfahren gilt, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (vgl RIS‑Justiz RS0007007). Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittel-gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS‑Justiz RS0007007 [T11]; 1 Ob 179/11x). Der im Übrigen nach Ablauf der Revisionsrekursfrist eingebrachte Schriftsatz des Vaters ist daher zurückzuweisen.

2. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist die einzelfallbezogene (RIS‑Justiz RS0007101) Obsorgeentscheidung des Rekursgerichts nicht korrekturbedürftig:

2.1 Richtig ist, dass die Bindungstoleranz der Mutter zunächst deutlich eingeschränkt war. Allerdings steht fest, dass die Mutter sich während der vergangenen Monate konsequent darum bemühte, Kontakte des im 9. Lebensjahr stehenden Kindes zum Vater zu fördern. Dabei verhielt sie sich kompromissbereit und flexibel.

2.2 Der Vorwurf, die Mutter betreue die Minderjährige nur eingeschränkt selbst, der Betreuung durch einen Elternteil sei gegenüber einer „Fremdpflege“ der Vorzug zu geben, lässt außer Acht, dass jenes Kindermädchen, das die Minderjährige während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter jeweils von Dienstag morgen bis Donnerstag abend betreut, für die Minderjährige eine wichtige und vertrauensvolle Bezugsperson ist, die sie seit ihrer frühesten Kindheit kennt und mit der sie schon lange im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebt. Die Minderjährige erlebt das Kindermädchen als familienzugehörig und hat eine sehr gute, vertraute und konstante Beziehung zu ihr.

2.3 Das Vorbringen im Revisionsrekurs, der Vater sei mittlerweile in die Wohn- und Schulumgebung der Minderjährigen übersiedelt, bei Zuteilung der Obsorge an ihn würde somit nun die „Umgebungskontinuität“ gewahrt, verstößt gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG). Nur ausnahmsweise können zur Wahrung des Kindeswohls im Obsorgeverfahren aktenkundige Entwicklungen berücksichtigt werden, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS‑Justiz RS0048056 [T2, T3]; RS0106313 [T1, T2]; 2 Ob 130/08v; 2 Ob 162/11d). Die behauptete Übersiedlung des Vaters ist weder aktenkundig noch wesentlich: Das Rekursgericht stellte bei seiner Entscheidung in den Vordergrund, dass sich die Minderjährige seit Trennung ihrer Eltern 2008 in die neue Betreuungs‑ und Wohnsituation mit der Mutter gut eingelebt habe und es ihrem Wunsch entspricht, bei der Mutter zu leben.

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