OGH 2Ob130/08v

OGH2Ob130/08v26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina G*****, und des mj Christoph G*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Anita G*****, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 21. Februar 2008, GZ 23 R 193/07f-87, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das gemäß § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren an sich herrschende Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof (nur) aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind; es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen Umstände (RIS-Justiz RS0048056 [T2, T3]; RS0106313 [T1, T2]).

Die im Revisionsrekurs erstmals behaupteten, nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts angeblich eingetretenen Umstände sind aber nicht aktenkundig, sondern wären erst durch ein Beweisverfahren zu klären und können daher im Revisionsrekursverfahren nicht berücksichtigt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

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