OGH 8Ob76/12b

OGH8Ob76/12b28.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Ablehnungssache der in den Verfahren ***** und ***** des Bezirksgerichts ***** zuständigen Richterin Mag. *****, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers Mag. B***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 2012, GZ 44 R 145/12t‑23, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. Februar 2012, GZ 21 Nc 33/11h‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts ***** hat den Antrag des Ablehnungswerbers gegen die Erstrichterin im Obsorge‑ und Besuchsrechtsverfahren sowie im Ehescheidungsverfahren zurückgewiesen. Schwerwiegende Verfahrensverstöße, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Andere konkrete Ablehnungsgründe habe der Ablehnungswerber nicht genannt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Eine persönliche, sachlich nicht begründbare Voreingenommenheit der abgelehnten Richter gegenüber dem Ablehnungswerber sei nicht zu erkennen. Die Argumente im Ablehnungsantrag erwiesen sich daher als unbegründet.

Gegen diese Entscheidung erhob der Ablehnungswerber eine „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG“, die er mit einem Revisionsrekurs verband. Das Rekursgericht legte das (mangels Anwendbarkeit des § 63 AußStrG in einen Revisionsrekurs umzudeutende) Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. § 24 Abs 2 JN stellt nach ständiger Rechtsprechung eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit dar. Aus ihr folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (zuletzt 8 Ob 35/12y). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für das Verfahren Außerstreitsachen (RIS‑Justiz RS0074402). Aufgrund des gesonderten Rechtsmittelausschlusses sind ‑ entgegen der Ansicht des Ablehnungswerbers ‑ die Bestimmungen der §§ 62 und 63 AußStrG auf den Anlassfall nicht anwendbar.

Das Rekursgericht hat die vom Ablehnungswerber geltend gemachten Ablehnungsgründe inhaltlich geprüft und darüber entschieden. Die Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer inhaltlichen Prüfung nur aus formellen Gründen zurückweist (RIS‑Justiz RS0045974), ist daher nicht einschlägig. Der Revisionsrekurs erweist sich demnach gemäß § 24 Abs 2 JN als absolut unzulässig.

2. Seine vom Ablehnungswerber als nichtig bekämpfte Kostenentscheidung hat das Rekursgericht auf das Scheidungsverfahren bezogen. Zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (siehe auch § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG) kann auch diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden.

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