Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an. Ob die Erklärung eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612 [T9] ua). Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, begründet eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 44/05v ua).
Eine derartige krasse Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Richtig ist zwar, dass die Klägerin im Streit mit einer Kollegin und ihrer Vorgesetzten vom 3. 11. 2010 erklärte, dass sie „nie wieder für die Firma arbeiten“ werde und dass sie sich den „Scheißdreck“ selber machen sollen. Daran unmittelbar anschließend sagte sie aber auch, dass sie „in den Krankenstand“ gehe. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ankündigung eines (allenfalls auch unberechtigten) Krankenstands nicht eindeutig auf die der Beklagten vorschwebende sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Klägerin hindeute, ist vertretbar. Insgesamt blieben nämlich widersprüchliche Erklärungen der Klägerin im Raum stehen, die von ihren damaligen Gesprächspartnerinnen nicht in die eine oder andere Richtung hinterfragt und aufgeklärt wurden. Entgegen der Befürchtung der Revisionswerberin geht es hier nicht darum, dass die „Unverfrorenheit“ einer Arbeitnehmerin folgenlos bleibe, wenn sie nur abschließend das Wort „Krankenstand“ gebrauche. Auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung hat sich die Beklagte nämlich nicht gestützt. Verfahrensgegenständlich ist nur, ob die Arbeitnehmerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dies war nach der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen nicht der Fall. Ob die Klägerin bei Verlassen ihres Arbeitsplatzes am 3. 11. 2010 „wissen konnte“, dass sie der Arzt ein paar Stunden später krank schreiben werde, ist für die Beurteilung, ob die Klägerin eine Beendigungserklärung abgab, ohne Bedeutung. Aus der rechtlichen Beurteilung der Erklärungen anderer Arbeitnehmer in anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist für die Auslegung der streitgegenständlichen Erklärungen der Klägerin nichts zu gewinnen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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