OGH 3Ob77/12p

OGH3Ob77/12p15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert: 9.140,23 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 2. Februar 2012, GZ 23 R 13/12v-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 23. November 2011, GZ 2 C 211/11z-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die in aufrechter Ehe verheirateten Streitparteien schlossen am 22. November 1971 einen Notariats-Akt, der einen Ehepakt, einen Erbvertrag und ein wechselseitiges Testament umfasst. Dieser Notariats-Akt enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„Erstens: Die Vertragschließenden errichten hiemit unter sich eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft über ihr gesamtes Vermögen, welches sie gegenwärtig schon besitzen und das sie künftig erwerben, ererben oder auf was immer für eine rechtliche Art an sich bringen werden, sodass jedem Teile die gleiche Hälfte gebührt.

Zweitens: Die Vertragsteile behalten sich ihre Leibesbekleidung, Leibwäsche und sonstige persönliche Habe als Vorbehaltsgut vor.

Drittens: Die Vertragsteile nehmen zur Kenntnis, dass sie durch die oben bedungene Gütergemeinschaft die volle Haftung zur ungeteilten Hand mit dem gütergemeinschaftlichen Vermögen für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schulden des anderen Vertragsteiles übernehmen.“

Ab 2002 führten die Streitparteien mehrere Zivilprozesse gegeneinander; darüber hinaus war ein Exekutionsverfahren anhängig. In sämtlichen Verfahren wurde die Ehefrau (= die nunmehrige Klägerin) von einer Rechtsanwältin vertreten. Diese gab der nunmehrigen Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2006 ihr gesamtes Honorar in den Zivil- und Exekutionsverfahren mit 9.140,23 EUR bekannt und ersuchte um Überweisung dieses Betrags. Mangels Zahlung machte die Rechtsanwältin die Honorarforderung mit Mahnklage vom 28. April 2006 gerichtlich geltend. Das Gericht erließ am 2. Mai 2006 antragsgemäß den Zahlungsbefehl gegen die nunmehrige Klägerin, der in Rechtskraft erwachsen ist.

Gestützt auf den Zahlungsbefehl als Titel brachte der Ehemann am 14. Oktober 2010 beim Erstgericht einen Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO mit der Begründung ein, dass die Rechte aus dem Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2006 nach § 1358 ABGB von der Rechtsanwältin auf ihn übergegangen seien (§ 9 EO). Die Rechtsanwältin habe bestätigt, dass sie von ihm den offenen Gesamtbetrag aus dem Zahlungsbefehl erhalten habe und vollständig befriedigt worden sei. Er habe im Hinblick auf die Sachhaftung, die aufgrund der Gütergemeinschaft unter Lebenden bestehe, die Verbindlichkeit seiner Ehefrau, eine materiell fremde Schuld getilgt. Das Erstgericht bewilligte am 12. November 2010 antragsgemäß die Exekution.

Mit der am 8. März 2011 beim Erstgericht eingelangten, als Oppositionsklage bezeichneten Klage begehrt die Klägerin den Ausspruch, die am 12. November 2010 bewilligte Exekution „für unzulässig zu erklären“. Sie erstattete in der Klage folgendes Vorbringen:

„Die dem Zahlungsbefehl zugrundeliegende Forderung der [Rechtsanwältin] wurde samt Zinsen und Kosten von der nunmehr beklagten Partei aufgrund der zwischen der klagenden und beklagten Partei bestehenden allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft bezahlt.

Die beklagte Partei hat daher keine materiell fremde Schuld getilgt, da sie für die Forderung der [Rechtsanwältin] aus dem Zahlungsbefehl vom 02.05.2006 aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft ebenfalls gehaftet hat.

Es ist daher unrichtig, dass die Forderung aus dem zugrunde liegenden Exekutionstitel gemäß § 1358 ABGB zur Gänze auf die nun beklagte Partei übergegangen sei.

Die dem Zahlungsbefehl vom 02.05.2006 zugrundeliegende Forderung wurde samt Zinsen und Kosten vom nunmehr Beklagten mit Vermögen, das (auch) der Klägerin gehört, bezahlt. Aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft zwischen Klägerin und Beklagten hat der Beklagte auch keine fremde Schuld bezahlt.

Da der Beklage eine eigene Schuld im Rahmen der bestehenden Gütergemeinschaft mit Vermögen der Klägerin getilgt hat, ist es zu keinem Forderungsübergang gemäß § 1358 ABGB gekommen.“

Der Beklagte wandte ein, die Oppositionsklage sei unzulässig, weil damit nur Änderungen nach Entstehung des Exekutionstitels geltend gemacht werden könnten, die ein teilweises oder gänzliches Erlöschen des im Exekutionstitel verbrieften Anspruchs zur Folge hätten; solche Änderungen lägen nicht vor. Ein bestrittener Forderungsübergang nach § 1358 ABGB könne nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Weiters sei die Klagsführung unzulässig, weil die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung auf der Basis der Aktenlage, die ihr zugrunde gelegen sei, nicht bekämpft worden sei. Die nunmehrigen Einwendungen hätte die Klägerin bereits in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erheben müssen. Das Vorbringen der Klägerin reduziere sich auf die Darstellung einer zur Exekutionsbewilligung konträren Rechtsansicht hinsichtlich des Eintritts eines Forderungsübergangs nach § 1358 ABGB. Ein solcher Einwand betreffe aber nur die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung und könne nicht mittels Klage geltend gemacht werden. Die Grundlage der Exekutionsbewilligung unterscheide sich nicht vom Klagevorbringen. Richtigerweise hätte eine Impugnationsklage (§ 36 EO) erhoben werden müssen. Da die Einwendungen bereits mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgebracht werden hätten können, sei die Klage unzulässig. Die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung vom 12. November 2010 gründe sich auch darauf, dass auch bei bestehender Gütergemeinschaft Rechtsvertretungs- bzw Prozesskosten aus Rechtsstreitigkeiten zwischen den an der Gütergemeinschaft Beteiligten regressfähig seien und daher vom Gütergemeinschaftspartner eingefordert werden könnten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Eingehen darauf, ob es sich beim Klagebegehren um ein Oppositions- oder um ein Impugnationsbegehren handle, sei entbehrlich. Bei einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft würde das Gesamtgut als Ganzes auch für Sonderschulden nur eines Ehegatten haften, auch wenn diese unabhängig von der Gütergemeinschaft eingegangen worden seien. Bei den dem Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Schulden handle es sich um Verbindlichkeiten, zu denen sich die Klägerin alleine verpflichtet habe („Sonderschulden“). Somit habe der Beklagte bei Zahlung des Betrags von 9.140 EUR eine „fremde Schuld“ beglichen, auch wenn zwangsläufig die hiefür aufgewendeten Mittel aus dem der allgemeinen Gütergemeinschaft unterworfenen „Gesamtgut“ stammen mussten. Zutreffend habe die beklagte Partei darauf verwiesen, dass die klagende Partei keinen Sachverhalt behauptet habe, der nach Entstehung des Exekutionstitels entstanden sei und der in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einem Erlöschen des im Exekutionstitel genannten Anspruchs geführt habe. Das Vorbringen der Klägerin gehe nämlich dahin, dass die gegen sie geführte Exekution deshalb unzulässig sei, weil der Beklagte mit seiner an die Rechtsanwältin geleisteten Zahlung keine „fremde Schuld“ getilgt habe, sodass ein Forderungsübergang gemäß § 1358 ABGB nicht möglich sei. Die Behauptung, der Exekutionstitel sei ungültig oder ursprünglich unrichtig gewesen, stelle kein geeignetes Vorbringen nach § 35 EO dar, ebenso wenig ein taugliches Vorbringen, das sich gegen die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung richte. Die Einwendungen hätten schon mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vorgebracht werden können; die Exekutionsbewilligung sei schon aufgrund der bei der Exekutionsbewilligung vorliegenden Aktenlage unzulässig gewesen.

Somit sei das Klagebegehren, unabhängig davon, ob man es als Oppositions- oder als Impugnationsklagebegehren qualifiziere, jedenfalls unberechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei dahin Folge, dass es aussprach, dass der betriebene Anspruch aus dem Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2006 auf Zahlung von 9.140,23 EUR sA erloschen sei.

Auch wenn persönliche Kleidung und Wäsche nicht von der Gütergemeinschaft erfasst seien, bleibe bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft jeder Ehegatte für sich verpflichtungsfähig. Für von einem Ehegatten eingegangene eigene Schulden, die so genannten „Sonderschulden“, hafte dieser Ehegatte dann mit seinem gesamten Vermögen einschließlich seines Anteils am Gesamtgut. Bei allgemeiner Gütergemeinschaft hafte aber auch das Gesamtgut als Ganzes (somit beide Teile) für Sonderschulden nur eines Partners, selbst wenn diese unabhängig von und vor der Gütergemeinschaft oder sogar vor der Ehe eingegangen worden seien. Somit hafte für „Sonderschulden“ eines Ehegatten - so wie hier - neben dessen Sonder- und Vorbehaltsgut sowie dessen Gesamtgutsanteil auch der andere Ehegatte mit seinem Anteil am Gesamtgut bzw dem Wert des Auseinandersetzungsguthabens.

Im Fall einer unbeschränkten allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden habe der Ehegatte, der Sonderschulden des anderen Ehegatten aus dem Gesamtgut bezahle, kein Regressrecht gegen den anderen Ehegatten, und zwar weder nach § 896 ABGB noch nach § 1358 ABGB. Nur dann, wenn der zahlende Gatte die Schuld aus seinem Sonder- oder Vorbehaltsgut getilgt habe, werde ihm ein Regressanspruch nach § 1422 ABGB gegen das Gesamtgut bzw das Sonder- und Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten zugestanden.

Selbst wenn man eine Legalzession nach § 1358 ABGB und daraus folgend einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner annähme, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 1358 Satz 2 ABGB dispositiv sei und sich der Rückgriff daher primär nach dem Innenverhältnis richte. In diesem Sinn sei ein Rückgriff wegen des primär geltenden Innenverhältnisses ausgeschlossen, wenn etwa der Zahler auf den Rückgriff verzichtet habe, wenn der Gläubiger mit Mitteln des Hauptschuldners befriedigt worden sei oder wenn dem Zahler aus sonstigen Gründen kein Ausgleich zustehe. Auch im vorliegenden Fall sei angesichts der Gütergemeinschaft zumindest von einem vertraglich vorweg erklärten Verzicht des Beklagten auf Regress nach §§ 896, 1358 ABGB auszugehen. Die Situation sei gleich wie wenn die Klägerin die Forderung der Rechtsanwältin nach Entstehung des Titels durch Zahlung zum Erlöschen gebracht hätte.

Sowohl die Erfüllung als auch der Verzicht auf einen Anspruch würden aber taugliche Oppositionsgründe darstellen. Nach dem Klagebegehren sei eindeutig eine Oppositionsklage erhoben worden, mit der zumindest inhaltlich im Ergebnis ein Regressverzicht - und nicht bloß ein Exekutionsverzicht - behauptet worden sei.

Ein nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt, der den Anspruch aus dem Titel zum Erlöschen bringe, liege hier aufgrund der Zahlung der Titelschuld durch den Beklagten vor. Eine Exekutionsführung aufgrund des nur gegen die Klägerin bestehenden Titels gegen den Beklagten wäre gar nicht möglich gewesen. Anders als bei der Impugnationsklage stehe der Oppositionsklage auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin - bei identer und dem Exekutionsgericht zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bekannter Sachlage - bereits erfolgreich einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erheben hätte können, gehe doch das Ergebnis einer erfolgreichen Oppositionsklage weit über die Wirkungen eines erfolgreichen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung hinaus, indem mit der erfolgreichen Oppositionsklage der Anspruch aus dem Titel selbst vernichtet werde.

Die Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der im Innenverhältnis einer Gütergemeinschaft aufgrund einer Vereinbarung oder des Gesetzes anzunehmende Regressausschluss einen Oppositionsgrund nach § 35 EO darstelle; ferner sei die erhebliche Rechtsfrage zu klären, ob eine Oppositionsklage auch dann zulässig sei, wenn es aufgrund der dem Exekutionsgericht vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen der betreibenden Partei ausschließlich um eine Rechtsfrage bezüglich der Zulässigkeit der Exekution gehe, sodass auch ein Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erfolgreich gewesen wäre. Der Entscheidung des Berufungsgerichts stehe die Entscheidung SZ 15/139 entgegen, auch wenn diese im Laufe der Jahre offensichtlich abgelehnt worden und offensichtlich nur ein „obiter dictum“ darstelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Im Vordergrund der Revisionsausführungen stehen folgende Argumente: Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt vor, der den Anspruch aus dem Titel zum Erlöschen gebracht habe, sei als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Durch die Zahlung (der fremden Schuld) an den ursprünglichen Gläubiger sei kein Erlöschen des Anspruchs, sondern gemäß § 1358 ABGB lediglich ein Gläubigerwechsel bewirkt worden, abgesehen davon, dass der vom Berufungsgericht herangezogene Oppositionsgrund, der nur im Abschluss des Gütergemeinschaftsvertrags liegen könne, weit vor Entstehung des Titels eingetreten sei. Angesichts des Klagevorbringens und der Eventualmaxime (der Einwand der fehlenden Rückforderbarkeit oder der Abgabe eines Regressverzichts sei nicht erhoben worden) könne allein maßgeblich sein, ob in der Behauptung, dass keine materiell fremde Schuld beglichen worden sei, ein tauglicher Oppositionsgrund liege. Richtigerweise könne damit allein ein Impugnationsgrund verwirklicht werden, der allerdings nicht vorliege; wäre er verwirklicht, hätte er im Hinblick auf die Subsidiarität der Impugnationsklage bereits mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden müssen. Im Hinblick auf das der Berufungsentscheidung anhaftenden Überraschungselements wäre der beklagten Partei vor der Abänderung die Möglichkeit ergänzenden Vorbringens, insbesondere zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorgangsweise der Klägerin einzuräumen gewesen.

Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsbeantwortung vor allem darauf, dass sie sehr wohl eine Oppositionsklage erhoben und einen Oppositionsgrund in Form des Erlöschens der titelmäßigen Forderung durch Zahlung an die Rechtsanwältin geltend gemacht habe.

Dazu wurde erwogen:

1. In Anbetracht der Klarstellung durch die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung ist zu beurteilen, ob der Klägerin ein tauglicher Oppositionsgrund zugute kommt. Auf die Bestreitung der vom Bewilligungsgericht angenommenen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite (§ 36 Abs 1 Z 1 2. Fall iVm § 9 EO) kommt sie nicht zurück.

2. Die Klägerin hat zusammengefasst vorgebracht, dass der Beklagte keine materiell fremde Schuld getilgt habe, da er die gegen die Klägerin gerichtete Forderung der Rechtsanwältin, für die er aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft ebenfalls mit dem gütergemeinschaftlichen Vermögen gehaftet habe, aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft bezahlt habe. Daher sei die Forderung aus dem Exekutionstitel auch nicht auf den Beklagten übergegangen.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob durch die vom Beklagten an die Rechtsanwältin geleistete Zahlung der betriebene Anspruch auf Zahlung von 9.140,23 EUR erloschen ist oder ob die Zahlung zu einem Gläubigerwechsel geführt hat.

2.1. Zwischen den Streitparteien besteht eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden (das unbedeutende Vorbehaltsgut ändert daran nichts). So wie auch aus Punkt Drittens des Notariats-Akts vom 22. November 1971 hervorgeht, haftet in einem solchen Fall einer allgemeinen Gütergemeinschaft das gesamte in die Gütergemeinschaft einbezogene Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut) grundsätzlich für jede Schuld des einzelnen Ehegatten (RIS-Justiz RS0016548; näher Schramböck, Ausgewählte Probleme der ehelichen Gütergemeinschaft, ÖJZ 1999, 443 [445, 450]; Brauneder in Schwimann 3 Nach § 1236 ABGB Rz 11).

2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine von der Klägerin gegenüber einer dritten Person, nämlich ihrer Rechtsanwältin begründete Verpflichtung aus dem Gesamtgut beglichen. In dieser Konstellation steht dem die Verbindlichkeit abtragenden Ehegatten während aufrechter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden mangels Vorbehaltsguts konsequenterweise kein Regressrecht gegen den anderen zu (GlU 11.975; 7 Ob 189/71 = RIS-Justiz RS0022351; Weiß in Klang V2 793; vgl auch M. Bydlinski in Rummel 3 § 1266 Rz 3).

2.3. Fehlt es an einem Regressrecht, ist die betriebene Forderung, wie die Klägerin in ihrer Oppositionsklage ausreichend vorgebracht hat, durch die Zahlung des Beklagten erloschen. Diese - nach Titelschaffung erfolgte - Zahlung einer Schuld aus dem Gesamtgut an die Gläubigerin kommt auch der Klägerin zugute, sodass sich die Oppositionsklage als berechtigt erweist.

3. Die Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses im Hinblick auf bei Exekutionsbewilligung aktenkundige Umstände schließt eine Oppositionsklage nicht aus (vgl 3 Ob 100/97w = RIS-Justiz RS0001163 [T2]).

4. Die Berücksichtigung von konkretisiertem Vorbringen der beklagten Partei zu Rechtsmissbrauch etc würde bereits an der aus Gründen der Waffengleichheit auch für die beklagte Partei im Oppositionsprozess geltenden Eventualmaxime scheitern (RIS-Justiz RS0119637). Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher zu verneinen.

5. Die Entscheidung über die der obsiegenden klagenden Partei zu ersetzenden Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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