OGH 3Ob371/58 (RS0001163)

OGH3Ob371/5811.9.1958

Rechtssatz

Der Einwand der verpflichteten Partei, die beantragte Exekution sei durch den Exekutionstitel nicht gedeckt, kann trotz Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (vgl GlUNF 7566).

Normen

EO §35 Ag

3 Ob 371/58OGH11.09.1958

Veröff: EvBl 1958/351 S 606

3 Ob 75/92OGH20.10.1993

Auch; Beisatz: Aber Kostenfolgen, wenn auch Rekurs zum Erfolg geführt hätte. (T1)

3 Ob 32/94OGH25.01.1995
3 Ob 2307/96bOGH20.11.1996

Beis wie T1

3 Ob 100/97wOGH16.09.1998

Beisatz: Nur, wenn die Voraussetzungen für eine Klage nach § 35 EO gegeben sind, kann ein Einwand, der schon mit Rekurs hätte geltend gemacht werden können, noch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden; grundsätzlich sind nur dann Kosten eines Rekurses zuzusprechen. (T2)

3 Ob 237/01aOGH19.12.2001

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nur, wenn die Voraussetzungen für eine Klage nach § 35 EO gegeben sind, kann ein Einwand, der schon mit Rekurs hätte geltend gemacht werden können, noch mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.(T3)

3 Ob 77/12pOGH15.05.2012

Vgl; Vgl Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580911_OGH0002_0030OB00371_5800000_001

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