OGH 4Ob62/12i

OGH4Ob62/12i11.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. „C*****“-***** GmbH, *****, 2. Franz J*****, beide vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. März 2012, GZ 2 R 34/12k-40, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auslegung des Parteivorbringens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828 [insb T15]). Im konkreten Fall liegt der Entscheidung des Rekursgerichts, soweit es Nichtigkeit annimmt, die Auffassung zugrunde, dass sich aus der nach einem Richterwechsel im Hauptsacheverfahren protokollierten Formulierung, die Parteien brächten vor, bestritten, beantragten und wendeten ein „wie bisher“, nicht ergebe, dass auch ein bereits rechtskräftig abgewiesener Sicherungsantrag wiederholt würde. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Partei - wie hier - kein Vorbringen erstattet, das auf ihren Willen schließen ließe, den bereits abschlägig beschiedenen Antrag - etwa wegen einer neuen Sachlage - erneut zu stellen.

2. Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (6 Ob 650/93 = SZ 66/164 [verstärkter Senat]; RIS-Justiz RS0012391). Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn für eine bestimmte Feststellung darüber hinaus auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet wurden (4 Ob 113/97i; RIS-Justiz RS0012391 [T5]; zuletzt etwa 4 Ob 47/11g [„auch aufgrund vor ihm abgelegter Aussagen“]). Grundlagen für das der Klägerin von den Beklagten unterstellte strafbare Verhalten (Prozessbetrug durch Herstellung von Lugurkunden) sind nicht einmal ansatzweise zu erkennen.

3. Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass die Klägerin seit 2008 geschäftlichen Kontakt mit österreichischen Unternehmen habe und ihre Waren nach Österreich liefere. Das Rekursgericht hat diese Feststellung dahin gedeutet, dass die Klägerin dabei unter ihrer deutschen Firma aufgetreten sei (vgl dazu den Aufhebungsbeschluss 17 Ob 6/11y). Diese Auslegung ist - zumal angesichts der insofern eindeutigen Urkunden, auf die sich das Erstgericht bezogen hat - völlig unbedenklich. Auf dieser Grundlage sind die im Aufhebungsbeschluss für das Bestehen eines immaterialgüterrechtlichen Anspruchs genannten Voraussetzungen erfüllt.

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