OGH 5Ob18/12a

OGH5Ob18/12a20.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H***** M*****, 2. T***** S*****, beide vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner H***** H*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Beiziehung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1469 GB *****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2011, GZ 40 R 328/11y-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Mit der bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Sachbeschluss des Erstgerichts insoweit, als dieses dem Antragsgegner (= Verwalter) unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 4.000 EUR auftrug, den Antragstellern und sämtlichen anderen Wohnungseigentümern Einsicht in die Belege und Kontoauszüge für die Abrechnungsperiode 2009 zu gewähren.

In seinem außerordentlichen Revisionrekurs macht der Antragsgegner als erhebliche Rechtsfragen geltend, dass das Rekursgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, wonach Belegeinsicht lediglich offeriert werden müsse (4 Ob 2326/96d; RIS-Justiz RS0070032) und es dafür ausreiche, wenn die fraglichen Belege zur Einsicht bereitgehalten würden (5 Ob 106/99w), welche Möglichkeit der Antragsgegner vermeintlich geschaffen habe. Überdies dürfe die Leistung nicht durch Ordnungsstrafen erzwungen werden, wenn die notwendige Mitwirkung Dritter - wie hier durch Terminvereinbarung - nicht erreichbar sei (5 Ob 179/08x). Schließlich fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht des die Belegeinsicht fordernden Wohnungseigentümers.

Rechtliche Beurteilung

Mit den wiedergegebenen Ausführungen macht der Antragsgegner keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:

1. Mit dem Recht des Wohnungseigentümers auf Belegeinsicht hat sich der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 11/08s SZ 2008/18 = immolex 2008/118 (Prader) = wobl 2008/63 (Call) = ecolex 2008/181 (Friedl) = MietSlg LX/6 = NZ 2008/93 bereits befasst (vgl auch RIS-Justiz RS0123167). Einer grundsätzlichen Verbreiterung dieses Themas bedarf es aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels nicht.

2. Vorliegend hatte das Rekursgericht zu beurteilen, ob das vom Erstgericht näher festgestellte Verhalten des Antragsgegners (= Verwalter) als ausreichende Bereitschaft zur Gewährung der von den Wohnungseigentümern begehrten Belegeinsicht gelten könne. Die Verneinung dieser Frage durch die Vorinstanzen ist eine typische Einzelfallbeurteilung des vom Antragsgegner an den Tag gelegten Verhaltens, welcher keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Hier haben die Wohnungseigentümer mehrfach erfolglos um Terminbekanntgabe für die Belegeinsicht ersucht, wobei diese teils daran scheiterte, dass diese Belege nicht in der Kanzlei des Antragsgegnervertreters vorlagen oder der Antragsgegner keinen Termin bekanntgab, sondern seinerseits wieder zur Terminvereinbarung aufforderte. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage eine ausreichende Mitwirkung der Wohnungseigentümer bejahte, eine solche des Antragsgegners jedoch verneinte, liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung.

3. Aus den vom Antragsgegner bezogenen Entscheidungen zu 4 Ob 2326/96d und RIS-Justiz RS0070032 ist nichts erkennbar Einschlägiges für den vorliegenden Fall abzuleiten. Die Entscheidung 5 Ob 106/99w (SZ 72/79) betraf primär die Frage, ob Originalbelege vorzuweisen seien, und in der Entscheidung 5 Ob 179/08x ging es um die fragliche Möglichkeit einer Datenrekonstruktion. Im Zusammenhang mit letztgenannten Entscheidungen unterstellt der Antragsgegner, die Wohnungseigentümer würden sich der Mitwirkung an der Belegeinsicht entziehen; dies widerspricht aber den Feststellungen des Erstgerichts, nach denen der Antragsgegner die Belege weder in der Kanzlei seines Vertreters bereitgestellt noch auf Anfragen einen Termin für die Belegeinsicht bekanntgegeben hat.

Da sich insgeamt keine erhebliche Rechtsfrage stellt, ist der Revisionrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

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