OGH 1Ob22/12k

OGH1Ob22/12k1.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth- Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OG in Zell am See, wegen 5.810 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. November 2011, GZ 22 R 309/11m-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 8. Juni 2011, GZ 15 C 45/11f-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte schloss im Jahr 1981 mit dem Kläger, seinem Vater, und seiner mittlerweile verstorbenen Mutter eine Vereinbarung, mit der sie ihm die Führung ihres Land- und Gastwirtschaftsbetriebs auf seine Rechnung gegen eine monatlich Zahlung von 8.000 S (581 EUR) überließen. Die „Landwirtschaft“ verpachtete der Kläger um 1.000 S jährlich an den Beklagten. Dieser führte den Gastwirtschaftsbetrieb unter der Konzession seiner Mutter. Mit Übergabsvertrag aus dem Jahr 1987 übergaben ihm seine Eltern die Liegenschaft EZ ***** (samt Hof- bzw Gastwirtschaftsgebäude). Der Beklagte übergab diese Liegenschaft mit dem im Jahr 2010 geschlossenen Übergabsvertrag seinem Sohn.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten zur Zahlung von 581 EUR monatlich für die Monate Juni 2010 bis März 2011. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden, bloß auf Umstände des Einzelfalls gestützten Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (RIS-Justiz RS0017394). Ein Rechtssatz, dass jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus abgeschlossen gilt, besteht nicht (RIS-Justiz RS0018849). Ob etwas zum Vertragsinhalt geworden ist, kann nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt werden; dies verhindert in der Regel das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0017394 [T3]).

2. Die Auslegung der aus dem Jahr 1981 und 1987 stammenden Vereinbarungen in dem Sinn, dass die Parteien weder die Fortführung des gastwirtschaftlichen Betriebs durch den Beklagten (und sein daraus erzieltes Einkommen) noch die Übergabe des (gesamten) landwirtschaftlichen Betriebs an ihn als Grundlage für seine monatliche Zahlungsverpflichtung festgelegt hätten, ist nicht korrekturbedürftig: Es steht fest, dass die vereinbarte monatliche Zahlung „mit der Verpachtung der Landwirtschaft nichts zu tun hatte“ und die Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabsvertrags im Jahr 1987 von einer Verpflichtung des Beklagten ausgingen, die für seine Eltern „zum Leben notwendigen“ 8.000 S monatlich weiter zu zahlen. Soweit der Beklagte in der Revision damit argumentiert, sein Vater erziele (unter anderem) aus dem Verkauf einer Liegenschaft und einem Leibrentenvertrag ein wesentlich höheres als das mit 415,61 S monatlich festgestellte Einkommen, handelt es sich um unzulässige Neuerungen.

3. Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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