Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
2. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf einstweilige Aufhebung der alleinigen Obsorge der Kindesmutter und Übertragung der gemeinsamen Obsorge für den mj J*****, um ihn am Wohnort des Kindesvaters fristgerecht am Gymnasium anmelden zu können, wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs des Vaters, der eine Übertragung der Obsorge für die beiden mj Kinder anstrebt, nicht auf:
Soweit sich die Ausführungen im Revisionsrekurs gegen die Feststellungen richten, dass kein eindeutiger Kindeswille, bei welchem Elternteil der mj J***** leben will, vorhanden sei und nicht festgestellt werden könne, dass er durch den unerfüllten Wunsch nach einem Wechsel des Wohnorts bzw der Hauptbezugsperson belastet sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS‑Justiz RS0006737; RS0108449 [T2] ua). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann daher nicht mehr überprüft werden. Das gilt in gleicher Weise für die bekämpften Feststellungen zu den unterschiedlich eingeschränkten Bindungstoleranzen der Elternteile sowie für die Ausführungen zum vermeintlich unrichtigen Sachverständigengutachten.
Davon abgesehen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS‑Justiz RS0007101; RS0115719). Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als Notmaßnahme angeordnet werden (RIS‑Justiz RS0047841 [T15]; RS0085168 [T5]). Sie muss im Interesse des Kindes dringend geboten sein, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS‑Justiz RS0047841 [T19]). Eine solche Dringlichkeit kann angesichts dessen, dass die Mutter wegen der beim mj J***** diagnostizierten Adipositas nun Beratung und Hilfe in Anspruch nimmt, nicht angenommen werden.
Eine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG liegt schließlich auch nicht darin, dass das Rekursgericht die Betreuungssituation der Kinder vor Trennung der Eltern im Jahr 2004 für die Entscheidung des Erstgerichts vom 4. März 2011 nicht mehr als entscheidungsrelevant erachtete, wurde doch bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Mai 2005, AZ 9 Ob 20/05i, darauf hingewiesen, dass auch eine allenfalls in der Zwischenzeit intensivierte Bindung der Kinder an die Mutter nicht unberücksichtigt gelassen werden darf.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Zurückweisung des aus Spruchpunkt 2. ersichtlichen Antrags des Revisionsrekurswerbers beruht auf dem Fehlen einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs für derartige Anträge.
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