OGH 7Ob14/12b

OGH7Ob14/12b27.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Gitschthaler und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. F***** C*****, 2. K***** N***** und 3. B***** N*****, alle: *****, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Mag. G**********, vertreten durch Dr. Barbara Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Dezember 2011, GZ 44 R 628/11w‑18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 2 iVm 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst ‑ soweit er nicht von dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ausgeht und sich weiterhin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen wendet ‑ zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof (auch) im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz, nicht jedoch Tatsacheninstanz ist und daher an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden ist. Eine Überprüfung der ‑ unter dem Titel „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ ‑ bekämpften Beweiswürdigung der zweiten Instanz ist dem Revisionsrekursgericht jedenfalls verwehrt (RIS-Justiz RS0002192).

Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens gemäß § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gemäß § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei ‑ ernst gemeinten oder als solche verstandenen ‑ Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es ‑ ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse ‑ zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Verbleiben oder Zusammentreffen zumuten können (7 Ob 102/11t; vgl auch RIS‑Justiz RS0110446).

Die von den Vorinstanzen vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Nach dem bescheinigten Sachverhalt ging der Antragsgegner regelmäßig physisch, jeweils in Anwesenheit der Zweit- und Drittantragsteller (der gemeinsamen Kinder) massiv gegen die Erstantragstellerin vor und hat auch seine Kinder oft grundlos angeschrien, sodass alle (große) Angst vor ihm haben. Abgesehen davon, dass er gegen seine Kinder nicht nur verbal gewalttätig war, kann eine Verminderung des Kontakts zu ihnen nicht zu einer anderen Interessenabwägung führen (vgl 7 Ob 201/11a). Wird ‑ wie hier ‑ (auch) massiver „Psychoterror“ ausgeübt, ist die Auswirkung gerade auf die Gesundheit der Antragsteller von Bedeutung, wobei die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0123926; RS0118857).

Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der eben dargelegten Judikatur. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht geltend gemacht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

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