OGH 3Ob17/12i

OGH3Ob17/12i22.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M***** M***** und M***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern D***** und G***** M*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Dezember 2011, GZ 54 R 103/11k‑28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. Juni 2011, GZ 3 PS 185/10k‑15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die Entziehung der elterlichen Obsorge und deren Übertragung auf den Jugendwohlfahrtsträger durch das Erstgericht.

Die Revisionsrekurswerber machen als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Nichtberücksichtigung von in einem parallel geführten Obsorgeentziehungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen sowie die Führung von zwei den selben Familienverband betreffenden Obsorgeverfahren in zwei getrennten Gerichtsabteilungen (entgegen § 26 Abs 3 GOG) einen Verfahrensmangel begründe.

Rechtliche Beurteilung

Da die Rechtsmittelwerber diese von ihnen behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss geltend gemacht, das Rekursgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aber verneint hat, kann dieser behauptete Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mit Revisionsrekurs (nochmals) geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0050037).

Da auch im Außerstreitverfahren Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, welche nicht im Rekurs gerügt wurden, nicht (erstmals) im Revisionsrekurs geltend gemacht werden dürfen (RIS‑Justiz RS0043111 [T18, T22]), ist die erstmalige Rüge der unterlassenen Anhörung der Minderjährigen im Revisionsrekurs unstatthaft.

Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, stellt grundsätzlich eine des Einzelfalls dar, der keine über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS‑Justiz RS0007101, RS0097114 und RS0115719). Dies gilt auch ‑ wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat ‑ für die ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Frage, ob den Eltern die Obsorge zu entziehen und dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen ist (7 Ob 22/06w mwN). Für eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung besteht kein Anhaltspunkt. Die festgestellte Gefährdung des Kindeswohls bei Belassung im/Rückführung in den Familienverband rechtfertigt die angeordnete Obsorgeentziehung offensichtlich.

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