Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen der Erst- und Drittnebenintervenientin beschäftigen sich zum Großteil mit vom Berufungsgericht verneinten Nichtigkeiten, Mängelrügen und der (umfassenden) Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht und sind daher insofern unzulässig (zur Nichtigkeit RIS-Justiz RS0042981, zur Mängelrüge RS0042963 und zur Beweiswürdigung RS0043371).
In rechtlicher Hinsicht beschäftigen sich beide außerordentlichen Revisionen insbesondere mit den ausgeschalteten Feuchtigkeitssensoren und - daraus abgeleitet - einem Mitverschulden der Klagsseite bzw deren Verstoß gegen Schadensminderungspflichten.
Die insoweit negative Beurteilung des Berufungsgerichts ist aber schon angesichts der Negativfeststellung über die Vermeidbarkeit des Schadens am Waferofen und der nicht erwiesenen Möglichkeit schadensbegrenzender Maßnahmen zumindest vertretbar.
Im Übrigen stoßen sich beide Revisionen am Unterlassen der Feststellung, dass beim Projekt das Konzept des „Value Engineering“ vereinbart gewesen sei.
Darunter versteht die Drittnebenintervenientin (S 11 des Rechtsmittels), dass jegliche Vertragspartner, also auch die Klagsseite, in die Baubesprechungen vor Ort eingebunden sind und dem Baufortschritt zustimmen, was massive Auswirkungen auf die Verschuldensteilung habe. Die Erstnebenintervenientin (S 27 des Rechtsmittels) versteht darunter, dass es den Parteien des Generalübernahmevertrags auch in der Ausführungsphase möglich gewesen wäre, sich kontinuierlich auf gewisse technische, zeitliche oder koordinatorische Qualitätsmaßstäbe zu einigen. Es sei die Rechtsfrage zu klären, wie sich die Anwendung des Prinzips des „Value Engineering“ bei Projekten mit extremem Zeitdruck auf die Beurteilung von Mängeln und Schäden auswirke, weil „Value Engineering“ nichts anderes sei, als die laufende Vereinbarung herzustellender Qualitäten und deren laufende Abnahme in einem dynamischen Bau- und Planungsprozess unter Einbindung aller Beteiligten, bei dem es laufend zu Vertragsänderungen und -anpassungen komme. Davon hänge auch ab, ob überhaupt Leistungsstörungen anzunehmen seien, oder ob sich die Klagsseite mit der Ausführung wie tatsächlich erfolgt abgefunden habe.
Rechtlich relevant könnte in diesem Zusammenhang eine von den allgemeinen disponiblen Grundsätzen des Gewährleistungsrechts abweichende Vereinbarung, insbesondere eine Einschränkung der Gewährleistung, sein. Dazu führt aber keine Rechtsmittelwerberin etwas Überzeugendes aus. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, was das erwähnte Konzept daran ändern sollte, dass Leistungsgegenstand eine wasserdichte Wannenausführung war.
Da es sich beim „Value Engineering“ um keinen Rechtsbegriff handelt, ist die von der Erstnebenintervenientin angeführte Rechtsfrage keine solche, weil die Vereinbarung eines „Value Engineering“ per se keine Rechtsfolgen hat, sondern die Rechtslage nur anhand der jeweiligen, unter diesem Begriff zusammengefassten Vereinbarungen geprüft werden kann.
Dass aber nachträgliche Vertragsanpassungen in die Richtung vorgenommen worden wären, dass die Bodenwanne nicht wasserdicht ausgeführt werden hätte müssen bzw dass die Klagsseite insofern auf Gewährleistung verzichtet hätte, ist nicht festgestellt worden.
Insgesamt wird daher keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung gebracht.
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