OGH 6Ob267/11z

OGH6Ob267/11z12.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder T***** K*****, geboren am 17. Juni 1996, T***** K*****, geboren am 6. Februar 1998, und S***** K*****, geboren am 13. Juni 1999, über den Rekurs des Vaters P***** K*****, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Juli 2011, GZ 21 R 295/10x‑101, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens ist die Obsorgeregelung für die drei Minderjährigen zwischen ihren geschiedenen Eltern.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht

1) die Gebühren des von ihm bestellten psychologischen Sachverständigen bestimmt,

2) die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den bestimmten Betrag dem Sachverständigen zu überweisen, und

3) ausgesprochen, dass beide Eltern gemäß § 2 Abs 2 GEG die aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren je zur Hälfte zu ersetzen haben.

Nur gegen den dritten Spruchpunkt richtet sich der Rekurs des Vaters mit dem Antrag, nur die Mutter zum Ersatz der Sachverständigengebühren gemäß § 2 Abs 2 GEG zu verpflichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist absolut unzulässig.

Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG 1854 bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt, und zwar unabhängig davon, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RIS‑Justiz RS0114330; 1 Ob 234/01w, zuletzt 1 Ob 65/10f). Das AußStrG BGBl I 2003/111 hat daran nichts geändert (vgl 4 Ob 89/09f mwN).

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