Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T***** P*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 167.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2011, GZ 3 R 144/11t-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben (4 Ob 546/79 = EvBl 1980/99; RIS-Justiz RS0017280; zuletzt etwa 1 Ob 22/08d = wobl 2009/49). Daran besteht im vorliegenden Fall nicht der geringste Zweifel.
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