§ 914, § 915 ABGB; § 29 Abs 1 lit a MRG:
Der Endtermin muss entweder datumsmäßig oder durch Angabe des Anfangszeitpunkts und der Vertragsdauer eindeutig festgelegt sein.
Dennoch schadet selbst bei formbedürftigen Willenserklärungen eine bloße Falschbezeichnung nicht. Sie ist ungeachtet des Wortlautes und des normativen Verständnisses entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig.