OGH 6Ob252/11v

OGH6Ob252/11v24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen R***** GmbH mit dem Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin R***** Ü*****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 2011, AZ 4 R 333/11m, GZ 4 R 334/11h-4c, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann daher gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]). Die „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen und wurde demgemäß richtig vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

In der Sache wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, was keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte