Rechtssatz
Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.
6 Ob 564/84 | OGH | 24.05.1984 |
Beisatz: Der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe ist nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (hier: die im Verfahren wegen Winkelschreiberei verhängten Strafen). (T1) |
6 Ob 572/85 | OGH | 25.04.1985 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Ansicht gilt nicht nur für die Wertgrenze in der Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, sondern auch für die in der positiven Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO. (T2) |
1 Ob 181/98v | OGH | 30.06.1998 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe ist nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt. (T3) |
9 Ob 56/03f | OGH | 21.05.2003 |
nur: Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich. (T4)<br/>Beisatz: Daher ist der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe nach § 85 GOG unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig. (T5) |
6 Ob 207/08x | OGH | 01.10.2008 |
Auch; Beisatz: Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. (T6)<br/>Beisatz: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. (T7) |
5 Ob 187/08y | OGH | 21.10.2008 |
nur T4; Beisatz: Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln. (T8) |
5 Ob 257/09v | OGH | 19.01.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8 |
7 Ob 159/11z | OGH | 12.10.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Eine unzulässige Weisung kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T10) |
2 Ob 61/13d | OGH | 23.10.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Aussageverweigerung eines Zeugen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2013/101 |
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00172_8300000_002
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