OGH 4Ob171/11t

OGH4Ob171/11t22.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 43.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 31. August 2011, GZ 1 R 145/11s-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der beklagte Verband hatte für seine Mitglieder Angebote für Photovoltaikanlagen eingeholt und bewertet. Der Kläger, der ebenfalls ein Angebot gelegt hatte, beanstandet in seiner ausschließlich auf Lauterkeitsrecht gestützten Klage, dass der Beklagte dabei ein von Mitbewerbern angebotenes Modul irreführend als „deutsches“ Qualitätsmodul bezeichnet habe. Die Vorinstanzen konnten die Herkunft dieses Moduls nicht feststellen, ordneten die Beweislast dem Kläger zu und wiesen die Klage daher ab.

Rechtliche Beurteilung

In der außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, dass eine vergleichende Werbung vorliege, weswegen die Beweislast den Beklagten treffe. Jedenfalls folge dessen Beweislast aber aus einer Interessenabwägung iSv § 1 Abs 5 UWG. Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an.

Der beklagte Verband wird selbst nicht wirtschaftlich tätig und könnte daher allenfalls wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Die dafür maßgebenden Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in den Entscheidungen 17 Ob 19/10h (= ÖBl 2011, 177 - amade.at IV) und 4 Ob 40/11b dargestellt. Danach ist seit der UWG-Novelle 2007 Wettbewerbsabsicht zwar nicht mehr erforderlich, sondern es genügt die objektive Eignung des beanstandeten Verhaltens zur Förderung fremden Wettbewerbs. Trotz einer solchen Eignung liegt aber keine relevante Förderung fremden Wettbewerbs vor, wenn andere Zielsetzungen bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegen.

Letzteres trifft hier zu: Der beklagte Verband hatte kein (eigenes) Interesse am Ergebnis seines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter. Vielmehr handelte er - seinen Statuten entsprechend - ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder. Dass er dadurch faktisch den Wettbewerb einzelner Anbieter förderte, ist ein bloßer Reflex dieser eindeutig einem anderen Zweck dienenden Tätigkeit.

Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch muss daher schon aus diesem Grund scheitern. Auf die Beweislast kommt es somit ebensowenig an wie auf die Frage, was die angesprochenen Kreise unter einem „deutschen“ Qualitätsmodul verstehen.

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