Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 zum AZ 351 HR 165/11h bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die - seitens der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 502 St 49/11d) im Rahmen eines (ua) gegen Alexander O***** wegen des Verdachts des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1, Abs 2 StGB geführten Ermittlungsverfahrens in Aussicht genommene - Anordnung der Durchsuchung der von Alexander O***** benützten Wohnräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (ON 11 S 4 der Ermittlungsakten).
Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde, welche Alexander O***** mit einem Einspruch nach § 106 StPO verband (ON 16), gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 4. August 2011, AZ 21 Bs 244/11b (ON 23 der Ermittlungsakten), nicht Folge und wies den Einspruch des Genannten ab.
Mit seinem am 14. September 2011 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag begehrt Alexander O***** die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO (per analogiam, RIS‑Justiz RS0122228, RS0124738) und moniert eine Verletzung der Art 6 und 8 MRK.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Erneuerungswerber unter dem Aspekt des Art 6 (Abs 1) MRK durch die Beschlussfassung des - aus seiner Sicht unzuständigen ‑ Journalrichters im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht und behauptet, die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin hätte die Zwangsmaßnahme nicht bewilligt, übersieht er, dass der erstgerichtliche Beschluss durch die meritorische Rechtsmittelentscheidung (§ 89 Abs 2 Satz 2 StPO) ersetzt wurde (Tipold, WK‑StPO § 89 Rz 8, 9; Ratz, AnwBl 2011, 111; vgl zur Judikatur des VfGH zu Art 83 Abs 2 B‑VG Mayer, B‑VG4 Art 83 B‑VG III.1., überdies EGMR, 6. 1. 2010, Vera Fernandez‑Huidobro, ApplNr. 74181/01 [in der letzten Angabe Fehlzitat bei Meyer‑Ladewig, EMRK³ Art 6 Rz 5]) ‑ die Unzuständigkeit des beschließenden (Senats des) Oberlandesgerichts wird indes nicht einmal behauptet.
In Ansehung der geltend gemachten Verletzung des Art 8 MRK mangelt es dem Antrag an der Voraussetzung der Erschöpfung des Rechtswegs (vgl Art 35 Abs 1 MRK und RIS‑Justiz RS0122737), die einerseits die - hier gegebene - Befassung sämtlicher nach der Rechtsordnung vorgesehenen Instanzen (vertikale Erschöpfung), andererseits aber auch die Geltendmachung der Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften vor diesen Instanzen (horizontale Erschöpfung) erfordert (Grabenwarter, EMRK4 § 13 Rz 31).
Der Antragsteller hätte sohin bereits im Beschwerdeverfahren konkret nicht nur auf einfach‑gesetzlicher Ebene argumentieren dürfen, sondern eine Verletzung des Art 8 MRK oder anderer Bestimmungen mit ähnlichem Regelungsgehalt wie insb Art 9 StGG (iVm dem Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88) relevieren müssen, was er jedoch unterließ. Seine Beschwerde vom 22. Juni 2011 (ON 16 der Ermittlungsakten) stellte im Wesentlichen den der Anordnung zugrunde liegenden Tatverdacht in Frage, erachtete pauschal den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) verletzt, wendete ein, es sei unzureichend dargestellt worden, auf Basis welchen Tatsachensubstrats nach welchen konkreten Beweismitteln gesucht werden sollte, und begehrte schließlich die Vernichtung der gewonnenen Erkenntnisse und die Zurückstellung sichergestellter Gegenstände sowie die Feststellung einer Verletzung der §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO. Solcherart wurde im ordentlichen Rechtsweg nicht dargetan, in welchem Grundrecht (denkbar wäre etwa auch jenes auf Eigentum ‑ Art 1 1. ZPMRK, Art 5 StGG) sich der Beschwerdeführer konkret verletzt erachtet (vgl 13 Os 16/09s und 15 Os 127/09d).
Der Antrag des Alexander O***** auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher ‑ wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte und unter Berücksichtigung der hiezu erstatteten Äußerung ‑ ohne die Möglichkeit inhaltlicher Behandlung schon bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
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