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§ 117 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

2. Abschnitt

Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung Definitionen

§ 117.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
  2. 2. „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
  1. a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
  2. b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
  1. 3. „Durchsuchung einer Person“
  1. a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
  2. b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
  1. 4. „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
  2. 5. „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202492

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