OGH 15Os132/11t

OGH15Os132/11t16.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Stefan E***** gegen Rainer N***** wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie die V***** GmbH als Antragsgegnerin und Haftungsbeteiligte wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 und 34 Abs 1 MedienG, AZ 91 Hv 4627/01d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2008, AZ 17 Bs 134/08t, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Vertreters des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Schöpf sowie des Antragsgegnervertreters Dr. Simon zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Stefan E***** gegen Rainer N***** wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie die V***** GmbH als Antragsgegnerin und Haftungsbeteiligte wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 und 34 Abs 1 MedienG, AZ 91 Hv 4627/01d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2008, AZ 17 Bs 134/08t, § 39 Abs 1 und § 56 Abs 1 (Art VIb Abs 1 in der Fassung BGBl I 2005/49) MedienG.

Text

Gründe:

In der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Stefan E***** gegen Rainer N***** wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie die V***** GmbH als Antragsgegnerin und Haftungsbeteiligte wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 und 34 Abs 1 MedienG, AZ 91 Hv 4627/01d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde mit Urteil dieses Gerichts vom 6. Dezember 2001 (ON 7) mit Beziehung auf einen in der Nr 36 der periodischen Druckschrift „p*****“ vom 3. September 2001 unter dem Titel „Aua! - Hermann M*****. Österreich hinkt. Auch Rainer N***** plagen nach dem nationalen Beinbruch arge Phantomschmerzen“ veröffentlichten Artikel Rainer N***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach § 111 Abs 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe sowie die Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 10.000 S an den Antragsteller und der Angeklagte sowie die Antragsgegnerin zum Ersatz der (jeweiligen) Verfahrenskosten verurteilt. Weiters wurde der Antragsgegnerin (neben dem Ausspruch von deren Haftung für die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 35 Abs 1 MedienG) gemäß § 8a Abs 6 und § 34 Abs 1 MedienG die Urteilsveröffentlichung aufgetragen.

Der dagegen erhobenen (gemeinsam ausgeführten) Berufung des Angeklagten und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2002, AZ 17 Bs 131/02 (ON 15 des Hv-Aktes), nicht Folge.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. August 2007, GZ 14 Os 85/07t-8 (ON 21 des Hv-Aktes), wurde einem (zufolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Februar 2007, Beschwerdenummer 5266/03, gestellten) Erneuerungsantrag nach § 363a Abs 1 StPO des Verurteilten und der Antragsgegnerin Folge gegeben und es wurden die beiden genannten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zur Gänze aufgehoben und die Sache zur Erneuerung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Nach Zurückziehung der Privatanklage sowie der medienrechtlichen Anträge durch den Privatankläger und Antragsteller (ON 25) stellte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 (ON 26) das Verfahren gemäß § 227 Abs 1 StPO, (teils) in Verbindung mit § 8a Abs 1 MedienG (unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers und Antragstellers gemäß § 390 Abs 1 StPO, [teils] in Verbindung mit § 8a Abs 1 MedienG) ein.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. März 2008 (ON 29) wurde der Antrag der Antragsgegnerin, sie analog § 39 Abs 1 MedienG zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung über die Verfahrensbeendigung (auf Kosten des Privatanklägers und Antragstellers) zu veröffentlichen, mit der Begründung abgewiesen, dass § 39 Abs 1 MedienG - ebenso wie § 16 Abs 2 und 3 MedienG für das Gegendarstellungsverfahren - eine Sonderregelung für die darin genannten Fälle aufgetragener Veröffentlichungen darstelle und daher - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, wonach dem Mediengesetz die gesetzliche Wertung zu entnehmen sei, dass zu Unrecht aufgetragene Veröffentlichungen stets durch Gegenveröffentlichungen auf Kosten des Gegners des Medieninhabers auszugleichen seien - keine planwidrige Gesetzeslücke auszumachen sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. Mai 2008, AZ 17 Bs 134/08t (ON 32 des Hv-Aktes), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und ermächtigte die Antragsgegnerin, eine kurze Mitteilung über die Verfahrensbeendigung in einer dem § 13 MedienG entsprechenden Form in der Zeitschrift „p*****“ auf Kosten des Privatanklägers und Antragstellers zu veröffentlichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, weil das Mediengesetz, „insbesondere“ die Bestimmungen der §§ 16 Abs 2 und 39 Abs 1, in ähnlich gelagerten Fällen eine „restitutio in integrum“ für Fälle eines gegenüber einem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag gegenläufigen Verfahrensergebnisses vorsähe, womit dem hievon Betroffenen die Möglichkeit zur Information der Öffentlichkeit davon gegeben werden soll, dass die ursprüngliche Veröffentlichung zu Unrecht erfolgt ist. Sähe § 39 Abs 1 MedienG bei - bloß - beschlussmäßig aufgetragener Veröffentlichung einer vorläufigen Mitteilung über die Verfahrenseinleitung im Fall einer gegenläufigen Verfahrensbeendigung die Ermächtigung des Medieninhabers zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung darüber auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers vor, so gebiete ein Größenschluss, dem Medieninhaber dieses Recht für den Fall eines (rechtskräftigen) Auftrags zur Urteilsveröffentlichung in Urteilsform (§§ 8a Abs 6, 34 MedienG) zuzubilligen, wenn es - wie hier - nachträglich zur Urteilsaufhebung im Wege einer Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO komme.

Für eine analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG spreche vor allem auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, GZ 12 Os 36/07x-10, demzufolge - der hier vorliegenden Sachlage vergleichbar - § 16 Abs 2 (und Abs 3) MedienG hinsichtlich eines Begehrens auf Ermächtigung zur Veröffentlichung eines einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden, ein im befristeten Hauptverfahren entgegen § 15 Abs 5 MedienG ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofs analog anzuwenden sei.

Dementsprechend bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 (ON 37) die vom Privatankläger und Antragsteller zu ersetzenden Kosten der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über den Verfahrensausgang mit 827,12 Euro. Der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Beschwerde der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 9. Jänner 2009, AZ 17 Bs 421/08y (ON 45 des Hv-Aktes), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2008 (ON 32 des Hv-Aktes) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1./ § 39 Abs 1 MedienG in der mit der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, geschaffenen geltenden Fassung - womit (unter noch näher zu erörternden Voraussetzungen) dem im Verfahren obsiegenden Medieninhaber (soweit hier von Interesse) ein Anspruch auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung (nunmehr) auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers eingeräumt wird - ist gemäß Art VIa Abs 3 leg cit (nunmehr § 55 Abs 3 MedienG; BGBl I 2009/8 [in Kraft seit 24. Februar 2009] Z 16) mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Art VIb Abs 1 MedienG (nunmehr § 56 Abs 1 MedienG; BGBl I 2009/8 Z 18) ist § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 verbreitet wurden. Unter „Mitteilungen oder Darbietungen“ sind, wie unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten die auf diese Termini abstellenden Begriffsbestimmungen betreffend „Medium“, „Medieninhalte“, „Medienwerk“ und „Druckwerk“ (§ 1 Abs 1 Z 1, 1a, 3 und 4 MedienG) zeigen, Publikationen als Gegenstand mediengesetzlicher Anspruchs- und Haftungstatbestände (§§ 6 bis 7c, 9 ff, 28 ff MedienG) - nicht aber etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung veröffentlichte Mitteilungen nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG - zu verstehen.

Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens - und damit auch implizite Sachverhaltsgrundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2008 - war eine - vor dem 1. Juli 2005 verbreitete - Medienveröffentlichung vom 3. September 2001 (ON 7, 15 und 21 des Aktes AZ 91 Hv 4627/01d). § 39 MedienG in der Fassung der Mediengesetznovelle 2005 war daher gemäß der erwähnten Übergangsbestimmung des § 56 Abs 1 (zuvor Art VIb Abs 1) MedienG jedenfalls nicht (weder unmittelbar noch im Wege der Analogie) anzuwenden.

Die mit dem in Rede stehenden Beschluss ausgesprochene Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auf Kosten des Privatanklägers und Antragstellers bzw des Antragstellers war daher schon aus diesem Grund rechtlich verfehlt.

2./ § 39 Abs 1 MedienG (in der geltenden Fassung der Mediengesetznovelle 2005) sieht einen Anspruch des Medieninhabers auf Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch oder Erkenntnis auf Einziehung, Urteilsveröffentlichung oder Zuerkennung einer Entschädigung auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers ausdrücklich nur unter der Voraussetzung vor, dass - in jenem zu Gunsten des Medieninhabers rechtskräftig beendeten Verfahren - eine Mitteilung nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG veröffentlicht worden ist.

Der Ableitung eines Kostenersatzanspruchs des Medieninhabers gegen den Privatankläger oder Antragsteller für die Veröffentlichung einer Mitteilung über einen - erst - im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) oder einer Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO herbeigeführten für ihn günstigen Verfahrensausgang als „Gegenmitteilung“ („restitutio in integrum“) zu einer dem Medieninhaber rechtskräftig aufgetragenen Urteilsveröffentlichung (§ 8a Abs 6 MedienG) im Wege der Analogie zu § 39 Abs 1 MedienG steht entgegen, dass - der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zuwider - eine entsprechende planwidrige Gesetzeslücke nicht auszumachen ist:

Wichtigste Neuerung bei der Ersatzpflicht für Veröffentlichungen nach § 39 Abs 1 erster Satz MedienG (Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung) sowie nach § 8a Abs 5 und § 37 MedienG (aber auch nach ungerechtfertigter Beschlagnahme, § 38a MedienG) durch die Mediengesetznovelle 2005 war, dass der obsiegende Medieninhaber die Veröffentlichungskosten nicht mehr vom Bund ersetzt erhält, sondern - nunmehr erstmals - der Ersatzanspruch gegenüber dem unterlegenen Privatankläger oder privaten Antragsteller besteht.

Ziel der - ausdrücklich nur auf Erstmitteilungen nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG in einem rechtskräftig zugunsten des Medieninhabers beendeten Verfahren abstellenden - novellierten Fassung des § 39 Abs 1 MedienG war es somit, die Haftung des Privatanklägers oder Antragstellers für (solcherart) taxativ angeführte vor oder anlässlich der rechtskräftigen Beendigung eines medienrechtlichen Verfahrens anfallende Kosten gegenüber dem Medieninhaber zu statuieren (vgl zur Ablehnung analoger Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG auf den Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung bei nachträglicher Aufhebung deren rechtskräftigen Ausspruchs infolge Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO: RIS-Justiz RS0126969 = EvBl 2011/99); nicht aber den Ersatz der Kosten einer dort nicht angeführten Mitteilung über einen infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (§§ 23; 363a StPO) für den Medieninhaber schließlich günstigen Ausgang eines zunächst (unter anderem) durch rechtskräftige Anordnung der Urteilsveröffentlichung beendeten Verfahrens. Denn eine solche Verfahrenskonstellation - rechtskräftige Anordnung einer Urteilsveröffentlichung und infolge (eines) der in Rede stehenden außerordentlichen Rechtsbehelfe sodann gegenläufiges Verfahrensergebnis - war zum Zeitpunkt der Mediengesetznovelle 2005 ebenso (längst) rechtlich möglich wie ein daraus resultierendes Interesse des Medieninhabers an der kostenpflichtigen Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“ dem Gesetzgeber bekannt.

Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Ergebnis. Denn recht besehen steht nicht das - mangels eines legitimen Eingriffsziels gemäß Art 10 Abs 2 MRK durch das Erfordernis einer gerichtlichen Veröffentlichungser-mächtigung gar nicht einschränkbare - Recht eines Medieninhabers, eine Mitteilung über einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu veröffentlichen (vgl dagegen die missverständliche Fassung des ersten Satzes in § 39 Abs 1 MedienG), in Frage, sondern ausschließlich die Kostentragung einer solchen Veröffentlichung. Soweit nun solche Kosten als Folge der in der entgegen Art 10 MRK erfolgten gerichtlichen Anordnung der Urteilsveröffentlichung gelegenen Konventionsverletzung eingetretene, demzufolge zu beseitigende Folgen darstellen, erfordert (auch) das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde (wie auch Art 46 Abs 1 MRK) nicht zwingend die gesetzliche Anordnung einer Kostentragung durch den Privatankläger oder Antragsteller, sondern lässt den Ausgleich der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung durch anderweitige effektive Maßnahmen, gegebenenfalls etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu (vgl RIS-Justiz RS0123644 [T2, T12] = neuerlich EvBl 2011/99).

Schließlich erfordert auch - entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht - das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, AZ 12 Os 36/07x (RIS-Justiz RS0122942), keine analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG.

Denn mit dieser - speziell auf das Gegendarstellungsverfahren bezogenen - Entscheidung wurde keineswegs auf ein generelles Recht eines Medieninhabers auf für den Verfahrensgegner kostenpflichtige Veröffentlichung einer Mitteilung über einen gegenüber einem ursprünglichen gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag für diesen günstigen endgültigen Verfahrensausgang verwiesen. Sondern es wurde die - bloß auf eine im Gesetz nicht geregelte „Verfahrensfortsetzung“ (nämlich zufolge Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes) bei indes ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eines Anspruchs auf „Gegenmitteilung“ und Einschaltungsentgelt als Pendant zur zu Unrecht erfolgten Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung bezogene - analoge Anwendung des § 16 Abs 2 und Abs 3 MedienG hinsichtlich eines Begehrens auf kostenpflichtige Ermächtigung zur Veröffentlichung des der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden, ein entgegen § 15 Abs 5 MedienG ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen.

Entgegen der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO war daher die analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) - rechtlich verfehlt.

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