OGH 7Ob198/11k

OGH7Ob198/11k9.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S***** H*****, geboren am 2. September 2009, wegen Obsorgeentziehung und -übertragung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter I***** H*****, vertreten durch Dr. Roland Heitzinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. August 2011, GZ 21 R 171/11p-106, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Mutter nicht auf:

Zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels und in der Rechtsrüge geht die Mutter jeweils davon aus, dass es bei der „erneuten Eskalation“ am 22. 2. 2011 zu keiner Gefährdung des Kindeswohls gekommen sei, weil es sich lediglich um eine „verbale Auseinandersetzung“ zwischen Vater und Mutter gehandelt habe.

Darauf ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil sich die Rechtsmittelwerberin hier von den - in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren - detaillierten Feststellungen zum Verhalten der Mutter gegenüber dem Vater und der Pflegemutter des Kindes entfernt, insbesondere davon, dass der Vorfall auch Auswirkungen auf die Minderjährige hatte, weil sich diese bei den folgenden Besuchskontakten weigerte, mit der Mutter allein in einem Raum zu bleiben.

Davon abgesehen hängen die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0114625 [T1]; 7 Ob 167/11a mwN).

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