OGH 7Ob180/11p

OGH7Ob180/11p28.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Shaohua Z*****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und 80.000 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2011, GZ 5 R 140/11m-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. April 2011, GZ 19 Cg 4/11a-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die klagende Partei unter Fristsetzung zur Verbesserung der außerordentlichen Revision durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Text

Begründung

Über Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil das Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig per Telefax erhobene, vom einschreitenden Rechtsanwalt nicht unterfertigte außerordentliche Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine solche kann aber im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht getroffen werden.

Nach dem gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren anzuwendenden § 469 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat das Erstgericht im Fall von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor der Vorlage eines Rechtsmittels erforderliche Verbesserungsaufträge zu erteilen. Das Fehlen der gemäß § 506 Abs 1 Z 4 ZPO erforderlichen Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwalts auf der Revisionsschrift ist ein verbesserungsbedürftiger Formmangel im Sinn des § 84 ZPO (G. Kodek in Fasching/Konecny² §§ 84, 85 ZPO Rz 76 f mwN; 10 Ob 52/05b). Zur Durchführung eines Versuchs, diesen Formmangel gemäß § 85 ZPO zu beheben, ist daher der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte