Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall haben sich - wenn man auf die Ausleuchtung des linken Fahrbahnrands abstellt, da beim Befahren der Gegenfahrbahn eher vom Fahrbahnrand als von der Fahrbahnmitte Gefahren zu erwarten sind - auf Seiten des Erstbeklagten zwar zwei Risiken (Überholverbot und überhöhte Geschwindigkeit) verwirklicht; entscheidend war aber der Überholentschluss, in dem sich sein Fehlverhalten manifestiert. Wenngleich sich der Erstbeklagte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann (2 Ob 194/06b mwN), ist bei der Gewichtung seines Verschuldensanteils doch auch zu berücksichtigen, dass ein beleuchtetes entgegenkommendes Fahrzeug aus 400 m Entfernung sichtbar gewesen wäre.
Dem Fehlverhalten des Erstbeklagten steht jenes des Klägers gegenüber, der sich bei Dunkelheit - trotz des gegenteiligen Rats eines Freundes - von der Fahrt auf der Bundesstraße mit einem unbeleuchteten Motorfahrrad nicht abhalten ließ. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass (auch) die Vorschriften über die Beleuchtung eines Fahrzeugs für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind (2 Ob 194/06b; 2 Ob 87/08w; RIS-Justiz RS0027459).
Die Verschuldensteilung der Vorinstanzen im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers ist unter den gegebenen Umständen noch vertretbar; es darf nicht vernachlässigt werden, dass vom Kläger die primäre Unfallursache ausgegangen ist. Der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit durch den Erstbeklagten ist kein besonderes (zusätzliches) Gewicht beizumessen; ansonsten könnte man auch dem Kläger (zusätzlich) vorwerfen, dass er nicht auf Sicht gefahren ist.
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