OGH 9ObA105/10x

OGH9ObA105/10x16.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Christian Rumpelmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. O.Ö. ***** GmbH & Co KG, 2. O.Ö. ***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch die hubner ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 75.260 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 2010, GZ 12 Ra 63/10m-29, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. September 2009, GZ 16 Cga 63/09d-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin (geboren am ***** 9. 1950) war ab 29. 8. 2005 für die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, als Handelsvertreterin tätig. Ende 2007 teilte die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass ihr von der Pensionsversicherungsanstalt zugesichert worden sei, dass sie aufgrund langer Versicherungsdauer ab 1. 5. 2008 in Pension gehen könne, weshalb sie das Unternehmen Ende April 2008 verlassen werde. Ihr Vorgesetzter nahm dies zur Kenntnis. Die Klägerin kündigte das Handelsvertreterverhältnis zur Erstbeklagten zum 30. 4. 2008. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 5. 8. 2008 wurde ihr eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer ab 1. 5. 2008 zuerkannt.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 HVertrG 1993 in der Höhe von 75.260 EUR sA. Sie habe der Erstbeklagten während ihrer knapp dreijährigen Tätigkeit eine Vielzahl von Neukunden gebracht und bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert. Sie habe daher einen Ausgleichsanspruch in der Höhe einer durchschnittlichen Jahresvergütung. Bei einer Eigenkündigung des Handelsvertreters sei der ausgleichsanspruchwahrende Kündigungsgrund des Alters erfüllt, wenn der Handelsvertreter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer habe.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Klageabweisung und wendete ein, dass bei der Kündigung der Klägerin noch kein Pensionsbescheid vorgelegen sei. Es seien auch keine altersbedingten Gründe vorgelegen, die der Klägerin die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses unzumutbar gemacht haben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension begründe noch keine Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen. Das gesetzliche Pensionsalter von 60 Jahren bei Frauen sei bei der Kündigung der Klägerin noch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei das Klagebegehren unschlüssig und überhöht. Beim Ausgleichsanspruch seien nicht sämtliche Neukunden zu berücksichtigen, sondern nur jene, die als Stammkunden anzusehen seien.

Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der Klägerin einen Ausgleichsanspruch aus dem vom September 2005 bis 30. 4. 2008 bestehenden Handelsvertreterverhältnis zu bezahlen. Die ziffernmäßige Festsetzung und die Kostenentscheidung wurden der Endentscheidung vorbehalten. Es komme nicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Handelsvertreters an, sondern es sei allein auf das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters abzustellen. Dabei berechtige auch die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer zur ausgleichsanspruchwahrenden Eigenkündigung.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob das Zwischenurteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Stelle man im Einklang mit den Gesetzesmaterialien zu § 24 HVertrG 1993 auf das sozialversicherungsrechtliche Pensionsalter ab, so sei darunter nicht nur das Regelpensionsalter zu verstehen, sondern jenes Alter, das einen gesetzlichen Anspruch auf eine Alterspension begründe. Darunter falle auch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG. Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, dass eine abschließende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zum Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer fehle.

Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, den Rekurs der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

Unstrittig unterlag das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten dem Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993), BGBl 1993/88. Mit diesem Gesetz, das am 1. 3. 1993 in Kraft trat, wurde das österreichische Handelsvertreterrecht - bereits vor dem EU-Beitritt Österreichs per 1. 1. 1995 (BGBl 1995/45) - an die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter angepasst (RV 578 BlgNR 18. GP 7 ff).

Nach § 24 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch besteht allerdings gemäß § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 unter anderem dann nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertretungsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.

Im Rekursverfahren geht es in erster Linie darum, ob bei der Eigenkündigung der Klägerin der Fall vorlag, dass der Klägerin eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit für die Erstbeklagte wegen ihres Alters nicht mehr zugemutet werden konnte. Nähere Hinweise zum „Alter“ und zur mangelnden Zumutbarkeit der Fortsetzung gibt das HVertrG 1993 nicht. Solche Hinweise können auch nicht der Richtlinie 86/653/EWG entnommen werden. Dort heißt es in Art 18 lit b - ähnlich wie in § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 - nur: „Der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz nach Artikel 17 besteht nicht, a) …; b) wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn, diese Beendigung ist aus Umständen, die dem Handelsvertreter zuzurechnen sind, oder durch Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters derentwegen ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, gerechtfertigt.“ Der in Art 18 lit b der Richtlinie 86/653/EWG betonte Billigkeitsaspekt wurde vom österreichischen Gesetzgeber in § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 nicht besonders hervorgehoben, findet sich aber in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993, sodass man § 24 Abs 3 HVertrG 1993 als positivrechtliche Konkretisierung des Billigkeitsgrundsatzes des § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 sehen kann (Petsche/Petsche-Demmel, HVertrG § 24 Rz 119).

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 24 HVertrG 1993 geben für die gegenständliche Frage nicht viel her, gehen aber immerhin davon aus, dass der „Begriff des Alters“ jedenfalls bei Erreichen des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsalters erfüllt sein werde (RV 578 BlgNR 18. GP 15). Der Ausdruck „sozialversicherungsrechtliches Pensionsalter“ zielt augenscheinlich auf das „Regelpensionsalter“ gemäß § 253 Abs 1 ASVG ab. In dieser Bestimmung wird normiert, dass der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter) bzw die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter) Anspruch auf Alterspension hat, wenn die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt ist.

Die Klägerin befand sich bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Erstbeklagten zum 30. 4. 2008 im 58. Lebensjahr; sie war somit noch etwas mehr als zwei Jahre von der Vollendung des Regelpensionsalters für Frauen gemäß § 253 Abs 1 ASVG entfernt. Dies schließt die Eigenkündigung „wegen des Alters“ der Klägerin nicht aus, denn § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 spricht weder von „Pensionsalter“ noch von einem „Pensionsanspruch“, sondern nur von „Alter“, ohne dieses konkret zu beziffern. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 24 HVertrG 1993 lassen durch die Formulierung, dass der Begriff des Alters „jedenfalls“ bei Erreichen des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsalters erfüllt sein werde, anklingen, dass daneben auch noch andere Fälle denkbar sind. Dass aber mit „Alter“ nicht jegliches Alter (wie beispielsweise in § 17 GlBG [vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 17 Rz 53 f ua]), sondern typischerweise ein „höheres Lebensalter“ gemeint ist (vgl zB ausdrücklich in § 105 Abs 3b ArbVG), wird durch die Verknüpfung des Alters mit der mangelnden Zumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit ersichtlich. Beim Kündigungsgrund des „Alters“ iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 geht es aber nicht um eine bestimmte Altersgrenze. Entscheidend ist, dass dem Handelsvertreter eine Fortsetzung der Tätigkeit wegen seines Alters nicht mehr zugemutet werden kann (Nocker, HVertrG 1993 § 24 Rz 324 ua).

§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs des Handelsvertreters aus der Pensionsversicherung wegen des Alters ab. Die diesbezüglichen Überlegungen gehen daher fehl. Die Eigenkündigung eines Handelsvertreters bzw einer Handelsvertreterin „wegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bei langer Versicherungsdauer“ begründet weder das Vorliegen einer Ausnahme, unter der jedenfalls ein Ausgleichsanspruch besteht, noch schließt es einen Ausgleichsanspruch aus. Gegenteiliges kann auch nicht der Entscheidung des Senats zu 9 ObA 2/04s entnommen werden. Die (von Nocker, HVertrG 1993 § 24 Rz 324, zutreffend kritisierte) Annahme, der Tatbestand des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 sei laut dieser Entscheidung bereits erfüllt, wenn der Handelsvertreter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer habe, beruht auf einem offenbaren Missverständnis. Da die Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG im Ergebnis ein höheres Lebensalter voraussetzt (siehe zu den einzelnen Voraussetzungen und zur historischen Entwicklung Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 253b Anm 1 ff ua), erfüllen Handelsvertreter, die einen derartigen Pensionsanspruch haben, zwar die in § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 normierte Voraussetzung des „Alters“. Sie müssen sich aber noch der Prüfung der mangelnden Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses wegen des Alters stellen. Die Inanspruchnahme einer Pension ist - anders als bei der Abfertigung nach § 23a Abs 1 Z 1 lit b bis e, Z 2 AngG - nicht Voraussetzung für die ausgleichsanspruchwahrende Kündigung eines Handelsvertreters wegen des Alters. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und wann ein Pensionsbescheid vorliegt (Nocker, HVertrG 1993 § 24 Rz 325 ua).

Die Gesetzesmaterialien zu § 24 HVertrG 1993 (RV 578 BlgNR 18. GP 15) sprechen nur vom „Begriff des Alters“, gehen aber offenbar davon aus, dass die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters jedenfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses indiziert (arg „erfüllt“; siehe dazu auch Nocker, HVertrG 1993 § 24 Rz 324; Tschuk, Ausgleichsanspruch 92; Petsche/Petsche-Demmel, HVertrG § 24 Rz 131; 9 ObA 2/04s ua). Alle übrigen Fälle der Eigenkündigung „wegen des Alters“ müssen konkret darlegen, weshalb dem Handelsvertreter bzw der Handelsvertreterin wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Die Anführung der Gründe Alter, Krankheit oder Gebrechen in § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 unterstreicht deren selbständige Bedeutung und Unabhängigkeit voneinander (Nocker, HVertrG 1993 § 24 Rz 326 ua). Zur Kündigung wegen Krankheit hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Krankheit daran zu messen ist, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt also nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an (9 ObA 2/04s; RIS-Justiz RS0119191). Dies hat sinngemäß auch für die Kündigung des Handelsvertreters wegen seines Alters zu gelten. Auch in diesem Fall ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen des Alters daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt daher auch beim Alter nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis und die Umstände des Einzelfalls an. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen des Alters können beispielsweise Umstände wie das Ausmaß der Reisetätigkeit des Handelsvertreters, die Größe des Vertretungsgebiets und die Zahl der Kunden und Kundengespräche eine Rolle spielen (vgl Nocker, HVertrG 1993 § 24 Rz 321 ua), ohne dass eine Krankheit oder ein Gebrechen vorliegen müssen.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Frage, ob der Klägerin eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit wegen ihres Alters nicht mehr zugemutet werden kann, von den Vorinstanzen und den Parteien zu wenig Beachtung geschenkt. Die bisherigen Überlegungen drehten sich vor allem um die Frage, ob bei einem Anspruch auf Alterspension bei langer Versicherungsdauer jedenfalls von einer ausgleichsanspruchwahrenden Kündigung nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 auszugehen oder eine solche zu verneinen sei, weil nur das Regelpensionsalter zur Kündigung wegen des Alters berechtige.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Vornahme diverser Erörterungen und Ergänzungen zu den materiellen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG 1993 auf. Dies ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0042179 ua). Bezüglich ihrer Ausführungen zur mangelnden Schlüssigkeit des Klagebegehrens sind die Rekurswerber auf die Erörterungs- und Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichts zu verweisen. Berechtigt sind jedoch die Zweifel der Rekurswerber an der Auffassung, dass eine Kündigung beim Anspruch des Handelsvertreters auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer jedenfalls ausgleichsanspruchwahrend sei. Ein derartiger Pensionsanspruch steht aber einer ausgleichsanspruchwahrenden Eigenkündigung des Handelsvertreters auch nicht entgegen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - vor einem näheren Eingehen auf die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs - die Gründe der Eigenkündigung der Klägerin zu erörtern und zu klären haben, ob und weshalb die konkret vereinbarten Tätigkeiten der Klägerin wegen des Alters nicht mehr zugemutet werden konnten.

Zusammenfassend bleibt es somit bei der berufungsgerichtlichen Aufhebung des Ersturteils und der Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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