OGH 3Ob145/11m

OGH3Ob145/11m24.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. August 2009 verstorbenen M***** K*****, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter U***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Dezember 2010, GZ 21 R 406/10t-16, womit Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. September 2010, GZ 3 A 207/09z-8, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem nachträglichen Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Tochter des Verstorbenen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

In den Entscheidungen 3 Ob 227/10v und 3 Ob 44/11h ist der Oberste Gerichtshof - unter Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 50/08v - den Entscheidungen 1 Ob 86/08s und 5 Ob 24/09d gefolgt und hat ausgesprochen, dass es dem Erben nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz RS0126598). Dem übergangenen Erbe bleibt nach § 164 letzter Satz AußStrG nur noch die Erbschaftsklage offen (RIS-Justiz RS0123316 [T1]).

Die auf die fehlende Rekurslegitimation gestützte Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist somit nicht zu beanstanden. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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