OGH 1Ob135/11a

OGH1Ob135/11a26.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Ekkehard G*****, verstorben am 6. Jänner 2011, 2. Klaudia G*****, beide vertreten durch die Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.500 EUR sA, in eventu Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2011, GZ 2 R 57/11h-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 2010, GZ 43 Cg 182/09a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Die Parteibezeichnungen werden wie folgt berichtigt:

a) erstklagende Partei: Verlassenschaft nach Ekkehard G*****, verstorben am 6. 1. 2011;

b) beklagte Partei: A***** AG.

2.) Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der beklagten Partei die mit 844,85 EUR (darin 140,81 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Zu 1.): Der Erstkläger ist nach Beendigung des Verfahrens in erster Instanz verstorben. Die Parteibezeichnung ist daher auf die Verlassenschaft zu berichtigen, da eine Einantwortung noch nicht erfolgt ist (31 A 40/11x des Bezirksgerichts Feldkirch).

Wie sich aus dem Firmenbuch ergibt, wurde die Firma der Beklagten geändert. Auch dies ist im Wege eines entsprechenden Berichtigungsbeschlusses aufzugreifen.

Zu 2.): Die Kläger werden seit 10 Jahren ständig von einem Mitarbeiter des AWD betreut, der mit dem Erstkläger in regelmäßigen Abständen Kontakt hält. Am 18. 10. 2006 zeigte der AWD-Berater dem Erstkläger verschiedene Papiere, darunter auch den von der Beklagten erstellten Verkaufsprospekt. Dieser trägt auf der ersten Seite die Überschrift „Dragon FX Garant“ mit dem Hinweis auf ein Asien-Währungszertifikat mit 100 % Kapitalgarantie. In der Fußzeile ist die Firma der Beklagten (damals noch vor den Änderungen des Firmenwortlauts) genannt.

Auf Seite 2 werden Asiens Währungen „vor dem Durchbruch“ beschrieben, auf eine Boomzone und zu erwartende Aufwertung hingewiesen. Auf Seite 3 wird unter der Überschrift „enormes Potential - und 100%ige Sicherheit“ ausgeführt:

Mit dem Dragon FX Garant investiert man in die Währungen der 5 chancenreichsten Staaten Asiens: China, Malaysia, Philippinen, Indonesien und Indien. China weist hohe Handelsbilanzüberschüsse und hohes Wirtschaftswachstum auf, Indien profiliert sich als weltweites Dienstleistungs- und Softwarezentrum, Indonesien und Malaysia profitieren von der Sanierung der öffentlichen Haushalte und die Philippinen verzeichnen Transferzahlungen von Auslandsphilippinos in Milliardenhöhe. Allen gemeinsam ist enorme Wettbewerbsfähigkeit und eine boomende Exportwirtschaft.

Der Erfolg der Veranlagung in den Dragon FX Garant ist ausschließlich von der Entwicklung der Wechselkurse abhängig. Die Rückzahlung des Kapitals ist zu 100 % garantiert.

Darunter findet sich grau unterlegt unter anderem folgender Text:

100 % Kapitalgarantie: Trotz des hohen Ertragspotentials gibt es für den Anleger kein Verlustrisiko, denn beim Dragon FX Garant gibt es eine Garantie für das gesamte eingesetzte Kapital. Auch wenn der Währungskorb abgewertet werden sollte, erhalten Sie den vollen Kapitaleinsatz zurück.

Danach werden unter der Überschrift „Große Chancen, kein Risiko“ die Vorteile des Dragon FX Garant aufgezählt, wo noch einmal „100 % Kapitalgarantie“ erwähnt wird.

Als „Eckdaten“ des Dragon FX Garant werden unter anderem genannt:

Emittent: Lehman Brothers Treasury Co. BV.

Rating: A1/A+/A+

Wertpapierart: Zertifikat mit Kapitalgarantie

Laufzeit: 5. 12. 2006 bis 5. 12. 2010.

Auf der letzten Seite wird die Unternehmensphilosophie der Beklagten dargestellt, darunter deren Firmenwortlaut, Anschrift und sonstige Kontaktdaten genannt und in der Fußzeile folgender Hinweis aufgenommen:

Die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben dienen, trotz sorgfältiger Recherchen, lediglich der unverbindlichen Information unserer Kunden und ersetzen nicht die Beratung für den An- und Verkauf von Wertpapieren oder Veranlagungen und sind weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Ausschließliche Rechtsgrundlage für die in dieser Broschüre beschriebenen Papiere sind die bei der österreichischen Kontrollbank unterlegten Emissionsbedingungen, die auf der Homepage der C***** Aktiengesellschaft abrufbar sein werden. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Broschüre, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts, ist ausgeschlossen.

Der Erstkläger erklärte dem AWD-Berater, jedenfalls die investierten 10.000 EUR wieder heraus bekommen zu wollen; auf 8 oder 10 % Zinsen käme es ihm nicht an, er sei auch mit 4 bis 5 % Ertrag zufrieden. Bei der rund eine Viertelstunde dauernden Durchsicht des Verkaufsfolders fiel dem Erstkläger auf, dass immer wieder von Garantie und Sicherheit die Rede ist, der Name Lehman Brothers als Emittent fiel ihm nicht auf. Es hätte auch ein beliebiger anderer Name dort stehen können, weil ihm dieser nichts sagte. Darüber sprachen sie damals nicht, doch erklärte der Erstkläger dem Anlageberater, keine Produkte aus Amerika zu wollen, auch nicht, wenn das Produkt sonst irgendwie mit diesem Land zu tun hat, weil er das aus persönlichen Gründen wegen George Bush ablehnte.

Der Erstkläger ging zwar von einer Garantie durch die Beklagte aus, hätte den Dragon FX Garant aber auch gekauft, wenn er gewusst hätte, dass nicht die Beklagte Garantin ist. Jedenfalls hätte er bei einer Garantie durch eine deutsche oder Schweizer Bank auch gekauft. Wäre besprochen worden, dass Lehman Brothers Holdings Inc der Garant ist, hätte der Erstkläger möglicherweise gefragt, wer dies sei. Wäre ihm ein Konnex zu Amerika genannt worden, hätte er wahrscheinlich den Dragon FX Garant nicht gekauft. Eine dahingehende Aufklärung hätte sich der Erstkläger vom Anlageberater erwartet, zumindest dann, wenn letzterer davon Kenntnis gehabt hätte, weil er jedenfalls von der Abneigung des Erstklägers gegenüber amerikanischen Produkten wusste.

Der Erstkläger ging von der Vorstellung aus, dass das von ihm veranlagte Geld in den im Verkaufsfolder genannten asiatischen Märkten veranlagt wird. Tatsächlich handelte es sich beim Dragon FX Garant um eine Unternehmensanleihe einer Gesellschaft der Lehman Gruppe, und zwar der Lehman Brothers Treasury Co. BV. Diese hatte eine Laufzeit von vier Jahren, die Verzinsung war an die relative Entwicklung von fünf bestimmten asiatischen Währungen im Verhältnis zum US-Dollar gekoppelt. Das veranlagte Geld floss dem Emittenten der Anleihe zu. Der Währungskorb ist ein Parameter, der festlegt, wie sich die Verzinsung berechnet.

Die Beklagte war nicht Garantin des Produkts, sondern die Lehman Brothers Holdings Inc mit Sitz in Delaware, USA. Die Beklagte arrangierte das Produkt, das heißt, sie bot es in Österreich zum Kauf an, weshalb sie im Verkaufsprospekt auch von einer Partnerschaft mit Lehmann Brothers sprach.

Den Ankauf tätigte der Erstkläger auch für seine Gattin, die Zweitklägerin, vom gemeinsamen Geld.

Im Jahr 2006 gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz einer Lehman-Gesellschaft oder der ganzen Gruppe. Der Erstkläger erfuhr im Herbst 2008 vom Anlageberater, dass der Handel mit dem Papier eingestellt und Lehman Brothers Holding Inc Garantin des Dragon FX Garant sei.

Mit AWD hatte die Beklagte eine Vertriebsvereinbarung. AWD erhielt von der Beklagten den Basisprospekt, die endgültigen Bedingungen und den Werbefolder.

Die Kläger begehrten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Papiere, in eventu Feststellung der Haftung der Beklagten für die den Klägern aus dem Erwerb entstandenen Schäden, weil sie auf Grundlage des von der Beklagten erstellten Verkaufsprospekts die Entscheidung zum Ankauf getroffen hätten. Die Kläger hätten großen Wert darauf gelegt, bei einer Veranlagung keine Risiken einzugehen. Hätten sie gewusst, dass nicht die Beklagte, sohin eine österreichische Bank, für das gegenständliche Produkt garantierte, sondern eine amerikanische Bank, möge sie objektiv auch noch so renommiert und angeblich finanzkräftig sein, hätten sie die Papiere nicht erworben. Die Kläger hätten den Verkaufsfolder so verstanden, dass mit ihrem veranlagten Geld direkt in Währungen investiert werde, statt dessen habe der Emittent die Zahlungen auf beliebige Weise verwenden können. Sie stützten ihre Ansprüche auf Anfechtung wegen wesentlichen Geschäftsirrtums über die Risikolosigkeit des Investments und das Investment in Währungen sowie die Rolle der Beklagten. Darüber hinaus hafte die Beklagte aus Vertrag wegen unzutreffender Informationen im Verkaufsprospekt, sowie auf deliktischer Grundlage wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 3 KMG, weil der Verkaufsprospekt im Widerspruch zu den Angaben im Kapitalmarktprospekt stünde und wegen Verstoßes gegen § 2 UWG, weil die Angaben im Werbefolder irreführend seien.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie treffe keine Beratungspflicht gegenüber den Klägern. Die Informationsbroschüre ersetze auch keine Beratung. Ausdrücklich wurde bestritten, dass die Kläger die Erwerbsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der von der Beklagten erstellten Werbebroschüre getroffen hätten und dass die Beklagte eine Kapitalgarantie abgegeben habe; eine solche sei tatsächlich von Lehman Brothers Holdings Inc abgegeben worden. Dabei handle es sich um eine der „Big Five“ Investmentbanken, über deren Bonität die Finanzwelt auch aufgrund der einschlägigen Ratings im Jahr 2006 keinerlei Zweifel gehegt habe. Die Beklagte habe lediglich als Arrangeur der Emission fungiert und den Vertrieb in Österreich ermöglicht. Es erscheine lebensfremd, dass die Kläger das gegenständliche Finanzinstrument nicht erworben hätten, wenn sie über die Identität des Garantiegebers (keine österreichische Bank) informiert worden wären, zumal bereits acht österreichische Banken insolvent geworden wären. Beim gegenständlichen Produkt handle es sich um eine Unternehmensanleihe, bei der die Rendite an eine Maßgröße mit Benchmarkcharakter angebunden sei, welche auf Grundlage verschieden gewichteter Währungen gebildet werde. Auch ein durchschnittlich verständiger Anleger müsse daran zweifeln, dass damit simple Währungsguthaben auf einem Konto verfügbar gehalten werden. Ungeachtet dessen hätte eine Insolvenz des Emittenten bzw Garanten die Ansprüche der Kläger auf ihre Konkursforderung reduziert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kläger hätten keinen Anlass für die Annahme gehabt, die Beklagte selbst habe die Garantie für das Wertpapier übernommen. Es mangle auch an der Kausalität, weil der Erstkläger das Produkt auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass nicht die Beklagte Garantin ist. Bei der Annahme, an der Wertanlage sei keine amerikanische Gesellschaft beteiligt, handle es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ob das vom Emittenten hereingenommene Kapital in bestimmten asiatischen Märkten veranlagt oder ob Gelder in fremder Währung angekauft werden sollten, sei unerheblich, weil in beiden Fällen kein Ab- oder Aussonderungsanspruch der Kläger nach der eingetretenen Insolvenz bestünde.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig. Dass die Beklagte selbst für den Fall der Insolvenz der Emittentin eine Kapitalgarantie übernehme, sei dem Verkaufsprospekt nicht zu entnehmen. Die 100%ige Sicherheit sei im Verkaufsprospekt allein mit dem Bestehen einer entsprechenden Garantie begründet worden. Nach den Grundsätzen der Logik liege es auf der Hand, dass eine derartige Sicherheit nur unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Garanten bestehe. Eine von dieser unabhängige (und damit denkunmögliche) Sicherheit sei nicht Vertragsinhalt geworden. Da eine spätere Insolvenz nicht erkennbar gewesen sei, habe für die Beklagte auch keine Verpflichtung bestanden, die Kläger über ein allgemeines, damals bloß theoretisches, Insolvenzrisiko aufzuklären. Ein allfälliger Irrtum der Kläger über die Existenz eines Totalverlustsrisiko durch eine solche Insolvenz sei daher nicht von der Beklagten veranlasst worden. Aus den Angaben im Verkaufsprospekt über eine Partizipation zu 200 % an der Aufwertung der zugrundeliegenden Währungen sei klar ersichtlich, dass mit dem Kapital nicht einfach diese Fremdwährungen angekauft würden, zumal der Gewinn in einem solchen Fall maximal 100 % betragen könnte. Der Irrtum des Erstklägers über die tatsächliche Investition des Kapitals sei daher ebenfalls kein relevanter Geschäftsirrtum. Da somit der Verkaufsprospekt nicht geeignet gewesen sei, seine Adressaten in den von den Klägern ins Treffen geführten Punkten in die Irre zu führen, komme auch ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht. Die Revision sei wegen der Anhängigkeit zahlreicher gleichgelagerter Verfahren gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich ihre Revision als unzulässig, weil es für die Zulässigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ankommt (RIS-Justiz RS0112921; vgl auch RIS-Justiz RS0112769). Dieser hat sich zwischenzeitig in mehreren Entscheidungen mit dem auch im vorliegenden Verfahren entscheidungswesentlichen Verkaufsprospekt auseinandergesetzt und dabei zu den auch hier maßgeblichen Fragen Stellung genommen. Andere erhebliche Rechtsfragen werden nicht aufgezeigt. Auf den Rechtsgrund der Gewährleistung kommen die Revisionswerber nicht mehr zurück.

1. Zum Irrtum des Erstklägers über die Person des Garanten, gelangte der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen (4 Ob 176/10a, 4 Ob 20/11m ua) zum Ergebnis, aus dem Werbefolder sei nicht zu schließen gewesen, dass die Beklagte selbst Garantin des beworbenen Produkts wäre. Sie haftet daher weder als Garantin noch berechtigt der - von der Beklagten somit nicht adäquat veranlasste - Irrtum zur Vertragsanfechtung.

2. Die Auffassung der Revisionswerber, die Beklagte wäre nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, auch die Anschrift des Garantiegebers bekannt zu geben, womit dem Erstkläger dessen Ansässigkeit in den USA aufgefallen wäre, geht schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs ins Leere. Auch wenn festgestellt wurde, die Kläger hätten das Wertpapier „wahrscheinlich“ nicht gekauft, weil der Erstkläger wegen George Bush keine Produkte wollte, die irgendetwas mit den USA zu tun haben, kann eine gesetzliche Verpflichtung Namen und Anschrift des Garanten bekannt zu geben, jedenfalls nicht dem Zweck dienen, den Vertragspartner darüber aufzuklären, dass das Produkt in irgendeinem Zusammenhang mit einem Staat steht, den dieser wegen der Person des Präsidenten ablehnt. Dass dem Erstkläger durch die vermisste Information Kenntnisse über eine fragwürdige Bonität der Garantin zuteil geworden wären, behauptet er selbst nicht. Damit geht auch seine allgemeine Ausführung ins Leere, die Risikogeneigtheit einer Anlageform sei als Produkteigenschaft anzusehen. Dass es für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, dass ein Garant im Inland eine bessere Zugriffsmöglichkeit bieten könnte, ist mangels entsprechender Prozessbehauptungen ohne Bedeutung. Hätte sich der Erstkläger für die Person des Garanten interessiert, wäre ihm eine entsprechende Nachfrage auch ohne weiteres möglich gewesen.

3. Zur Rechtsfrage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der Beklagten nicht auf die Gefahr der Insolvenz der Garantin hingewiesen wurde, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der einen gleichgelagerten Parallelfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 20/11m (ihr folgend 7 Ob 29/11g; 8 Ob 148/10p; 1 Ob 71/11i ua) Stellung genommen (Die ablehnende Besprechung von Graf, ecolex 2011, 506, geht naturgemäß nicht von den konkreten Umständen des nunmehr zu entscheidenden Falls aus.). Er verneinte die Verpflichtung, den Anleger über das (zum Kaufzeitpunkt bloß theoretische) allgemeine Insolvenzrisiko aufzuklären; mangels Verletzung von Aufklärungspflichten sei das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt. Damit sind entgegen der Auffassung der Revisionswerber die im Verkaufsprospekt enthaltenen schlagwortartigen Angaben - ebenso wie die entsprechenden Erklärungen des Beraters - jedenfalls nicht so zu verstehen, dass im Falle einer Insolvenz des Garanten das investierte Kapital aus anderen Quellen - etwa aus zusätzlichen Sicherheiten - zurückgezahlt würde.

4. Zur Frage des Veranlagungszwecks und eines allfälligen Irrtums des Erstklägers darüber, hat schon das Berufungsgericht zutreffend Stellung genommen, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Kläger behaupten auch gar nicht, dass sie die Investition unterlassen hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass ihr Kapital nicht unmittelbar in die genannten asiatischen Währungen investiert wird.

5. Verwirklicht hat sich (auch) im vorliegenden Fall das Insolvenzrisiko, über das die Bank nach der dargestellten gesicherten Rechtsprechung nicht eigens aufzuklären hatte. Soweit sich die Revisionswerber darüber hinaus auf eine Verletzung von eigens geregelten gesetzlichen Aufklärungspflichten (§ 13 Z 1 und Z 4 WAG 1997) berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihre allgemeinen Ausführungen, die Beklagte habe durch die festgestellten Angaben im Verkaufsfolder gegen ihre Pflicht verstoßen, dem Kunden zutreffende Informationen zu übermitteln, offen lassen, welche Informationen sie sich - über die bereits in dieser Entscheidung abgehandelten Bereiche hinaus - erwartet hätten und aus welchen Erwägungen sie aufgrund dieser Informationen eine andere Veranlagungsentscheidung getroffen hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, womit sich ihre Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.

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