OGH 11Fss2/11z

OGH11Fss2/11z14.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Georg B*****, AZ 18 BE 24/10x des Landesgerichts *****, über den Fristsetzungsantrag des Strafgefangenen vom 28. März 2011 gegen die Säumnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** im genannten Verfahren nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2010 gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe durch das Landesgericht ***** als Vollzugsgericht vom 18. November 2010, GZ 18 BE 24/10x-42, stellte der Strafgefangene Georg B***** unter anderem einen „Befangenheitsantrag“ gegen den entscheidenden Richter, *****.

In einem Schreiben vom 14. Februar 2011 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** (dg 5 Ns 8/11g) monierte der Strafgefangene die Erledigung dieses Antrags und wandte sich überdies gegen die Mitwirkung des Richters des Oberlandesgerichts ***** an der (ablehnenden, auf die Anwürfe gegen die Verfahrensführung durch ***** eingehende - s S 3 des Beschlusses) Entscheidung des Oberlandesgerichts ***** (über seine oben genannte Beschwerde) vom 26. (richtig: 25.) Jänner 2011, AZ 9 Bs 7/11k (ON 46 der BE-Akten), weil dieser im Erkenntnisverfahren Untersuchungsrichter gewesen sein soll.

Am 28. März 2011 richtete der Ablehnungswerber eine „Säumigkeitsbeschwerde“ an den Präsidenten des Oberlandesgerichts *****, in der er das Unterlassen von Entscheidungen zu seinen oben angeführten Anträgen rügt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts ***** legte diesen Fristsetzungsantrag des Strafgefangenen mit der Bemerkung vor, von der Ablehnung des ***** - mangels Vorlage an ihn - keine Kenntnis gehabt zu haben; er könne „gemäß § 91 Abs 2 GOG ... daher auch die versäumte Prozesshandlung (nämlich die Befangenheitsentscheidung) im Fristsetzungsverfahren nicht mehr nachholen“.

Tatsächlich wurde über die beiden angeführten Ablehnungen bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** vom 4. März 2011, AZ 5 Ns 8/11g, inhaltlich entschieden, was dem Strafgefangenen aber erst am 25. Mai 2011 zugestellt wurde.

Der mittlerweile bestellte Verfahrenshelfer hielt den Fristsetzungsantrag aufrecht (§ 91 Abs 2 GOG).

Weil dessem Begehren jedoch vollständig entsprochen wurde, konnte eine Anordnung nach § 91 GOG nicht mehr erfolgen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (RIS-Justiz RS0076084, RS0059274, RS0059297, RS0059307).

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