OGH 4Fs501/91 (RS0059307)

OGH4Fs501/913.9.1991

Rechtssatz

Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse.

Normen

GOG §91 Abs2

4 Fs 501/91OGH03.09.1991

Veröff: EvBl 1992/5 S 27

8 Fs 1/97OGH10.07.1997
5 Fs 501/00OGH17.08.2000

nur: Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. (T1)

4 Fsc 1/04sOGH30.03.2004

Auch; nur T1

11 Fss 2/11zOGH14.07.2011

Vgl auch

1 Fsc 1/18iOGH11.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19910903_OGH0002_0040FS00501_9100000_002

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