OGH 6Ob86/11g

OGH6Ob86/11g16.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers W***** S*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin C***** GmbH, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Bestellung von sachverständigen Revisoren gemäß § 45 GmbHG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. März 2011, GZ 28 R 172/10k-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 45 GmbHG über die Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll den Minderheitsgesellschaftern jene Kenntnisse verschaffen, die notwendig sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen zu können oder sonstige Rechtsfolgen geltend zu machen (6 Ob 313/01z RdW 2002, 413; 6 Ob 223/04v ecolex 2005, 135; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 45 Rz 8; Geist, Zum Gegenstand der Sonderprüfung auf Minderheitsantrag im GmbH-Recht, ÖJZ 1995, 658; Enzinger in Straube, GmbHG [2010] § 45 Rz 2). Sonderprüfer dürfen dabei aber nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden; vielmehr muss sich die Prüfung auf Vorgänge bestimmter Art beziehen (6 Ob 3/88 SZ 61/37; 6 Ob 28/08y GesRZ 2008/304 [Schmidt]), so etwa auch auf bestimmte Geschäftsführungsvorgänge, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten (RIS-Justiz RS0060376). Darüber hinaus ist eine Sonderprüfung nicht erforderlich, wenn den Minderheitsgesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bekannt sind; die Sonderprüfung ist ja ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten (6 Ob 223/04v).

Der Antragsteller stellt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die (als erheblich bezeichnete Rechts-)Frage, „ob die Antragstellung auf Sonderprüfung bereits bei 'hypothetischer' Kenntnis ('Wissenmüssen') oder erst bei tatsächlicher Kenntnis ('positives Wissen') ausscheidet“. Allerdings sind die Vorinstanzen auf Sachverhaltsebene davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Minderheitsgesellschafter infolge seiner früheren Geschäftsführertätigkeit für die Antragsgegnerin „über die relevanten Umstände Kenntnis“ und die Antragsgegnerin „zu den [behaupteten] Unredlichkeiten sämtliche erforderlichen Urkunden vorgelegt habe“. Um die vom Antragsteller aufgezeigte Rechtsfrage geht es hier somit gar nicht. Ob die Vorinstanzen jedoch zu Recht vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung von sachverständigen Revisoren nach § 45 GmbHG ausgegangen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird somit nicht aufgezeigt.

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