OGH 6Ob223/04v

OGH6Ob223/04v21.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Antragstellerin B***** Privatstiftung, ***** vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ***** eingetragene Antragsgegnerin D***** GmbH, ***** vertreten durch Univ. Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines sachverständigen Revisors nach § 45 GmbHG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. Juli 2004, GZ 4 R 119/04h-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. April 2004, GZ 5 Fr 688/04d-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Ab 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderheitsgesellschafterin zeigt zutreffend auf, dass Vorbringen und Beweisanbot in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss nicht dem Neuerungsverbot unterliegen. Bei diesem Vorbringen handelte es sich nämlich um die Ergänzung schon erstatteten Vorbringens und um das Anbot neuer Beweismittel für bereits erhobene Behauptungen.

Dennoch kommt es auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierte Frage, ob Zuwendungen an den Stifter einer Privatstiftung, die selbst Gesellschafterin der leistenden Gesellschaft ist, gegen § 82 GmbHG verstoßen, im hier gegebenen Zusammenhang nicht an. Das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, die der Minderheitsgesellschafterin inhaltlich bekannt ist. Seine Auszahlung für das Geschäftsjahr 2002 wurde mit Mehrheitsbeschluss der GmbH genehmigt. Die Minderheit, die über die Höhe des auszuzahlenden Betrags in Kenntnis sein musste, hat diese Beschlussfassung nicht angefochten. Soweit es daher die Höhe des mit dem Geschäftsführer vereinbarten und ihm für 2002 tatsächlich auch ausbezahlten Geschäftsführergehalt betrifft, ist die Sonderprüfung entbehrlich, weil die Minderheitsgesellschafterin über diese Umstände bereits informiert ist (vgl Koppensteiner GmbH² § 45 Rz 8). Die Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten, um allfällige Ersatzansprüche etwa gegen den Geschäftsführer geltend machen zu können (6 Ob 313/01z = RdW 2002, 413/410; EvBl 2002/110, 425; wbl 2002, 374/258; GesRZ 2002, 92 zu § 118 AktG; Koppensteiner aaO § 45 Rz 3). Sie ist daher nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen nicht erforderlich, weil die Höhe des Geschäftsführerentgelts der Minderheit ohnehin bekannt ist und die Prüfung, ob dieses Entgelt einem Fremdvergleich standhält, nicht Aufgabe des Sonderprüfers ist, sondern in einem etwaigen Ersatzprozess allenfalls durch Sachverständige des entsprechenden Fachgebiets stattzufinden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung sind in die Sonderprüfung nur jene Sachverhalte einzubeziehen, die für die Beurteilung der "finanziellen Lage der Gesellschaft" bedeutsam sind und im letzten Jahresabschluss ihren Niederschlag gefunden haben oder hätten finden müssen (6 Ob 1011/92 = RdW 1993, 76; SZ 61/37; RIS-Justiz RS0060376; Koppensteiner aaO § 45 Rz 4 und 7). Der Vorwurf, durch pflichtwidrige Geschäftsführung seien Währungsverluste bei Tochtergesellschaften eingetreten, richtet sich gegen Geschäftsführungshandlungen bei der Tochtergesellschaft. Konkretes Vorbringen, in welcher Weise sich diese Währungsverluste auch auf die Muttergesellschaft, bei der die Sonderprüfung nun angestrebt wird, bzw deren Jahresabschluss ausgewirkt hätten (oder hätten auswirken können), fehlen. Der Frage, welche Pflichten den Geschäftsführer einer Muttergesellschaft im Verhältnis zur Tochtergesellschaft zur Vermeidung von Währungsverlusten bei der Tochter treffen und ob im vorliegenden Fall ein ausreichendes internes Kontrollsystem eingerichtet wurde, kommt daher mangels behaupteter Auswirkungen der Währungsverluste auf die Mutter in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

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