Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die von der Antragstellerin reklamierte Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach vorliegender Rechtsprechung in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RIS-Justiz RS0079847; RS0060992) und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage erfolgt (5 Ob 288/02t).
2. Auf die von der Antragstellerin angesprochenen Erwägungen von Kodek (in Kodek, Grundbuchsrecht, § 136 GBG Rz 71 f) über die Zulässigkeit der Berichtigung bereits ursprünglich unrichtiger Eintragungen muss hier im Detail nicht eingegangen werden, weil auch dieser Autor (aaO) - wie die Rechtsprechung - die nachträgliche Berichtigung konstitutiver Eintragungen ablehnt und eine solche auch hier vorliegt. Mit dem durchgeführten Realteilungsvertrag wurden nämlich die betroffenen Grundbuchskörper samt den Eigentumsverhältnissen und den bücherlichen Lasten neu und konstitutiv gestaltet. Gegen den Fall, dass die dazu erteilte bücherliche Bewilligung nicht den Eintragungsgrundlagen entsprochen haben sollte, bietet aber § 136 Abs 1 GBG - nach bereits vorliegender Rechtsprechung (vgl 5 Ob 191/98v; 5 Ob 288/02t) - keine Abhilfemöglichkeit.
3. Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, dass durch die von der Antragstellerin begehrte Berichtigung bestehende bücherliche Recht Dritter (Hypothekargläubiger) beeinträchtigt würden (§ 136 Abs 2 GBG; 5 Ob 164/05m).
4. Die von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs als Belegstellen für ihre Rechtsansicht angesprochenen Entscheidungen (5 Ob 35/89 = RPflSlgG 2219 [offenbare Unrichtigkeit bei der Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten]; LG Salzburg RPflSlgG 427 [offenkundiger Irrtum über die Person des Berechtigten]) betrafen anders gelagerte und daher nicht vergleichbare Sachverhalte.
Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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