OGH 6Ob57/11t

OGH6Ob57/11t14.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** H*****, 2. S***** H*****, beide *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 9.142,50 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2010, AZ 60 R 83/10a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. August 2010, GZ 1 C 614/10s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Verfahren AZ 9 C 1075/08s des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien begehrten die Kläger 7.833,30 EUR von der beklagten Partei Zug-um-Zug gegen Rückstellung der von ihnen erworbenen 504 MEL-Zertifikate. Die Kläger stützten sich dabei auf listige Irreführung iSd § 870 ABGB und Irrtum gemäß § 871 ABGB. Hingegen stützten die Kläger ihre Klage nicht ausdrücklich auf Schadenersatz.

Nunmehr begehren die Kläger 9.142,50 EUR samt 4 % Zinsen ab 16. 3. 2010 Zug-um-Zug gegen Rückstellung von 504 MEL-Zertifikaten. Hilfsweise wird ein Feststellungsbegehren erhoben.

Die beklagte Partei wandte Streitanhängigkeit ein, weil die Kläger bereits mit Klage vom 9. 12. 2008 die Aufhebung der zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Verträge sowie die Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Kaufpreise geltend gemacht hätten.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Die Parteienidentität iSd § 233 Abs 1 ZPO sei gegeben. Auch die Klagebegehren in beiden Verfahren seien insoweit identisch, als die Kläger jeweils die Rückzahlung der von ihnen investierten 7.833,30 EUR Zug-um-Zug gegen Rückstellung der in zwei Tranchen erworbenen, insgesamt 504 Stück Zertifikate begehrten. Die von den Klägern nunmehr zusätzlich begehrten Zinsen basierten auf einer identen Grundforderung. Eine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen sei nicht anzunehmen. Darüber hinaus verfolgten beide Klagen den selben Zweck. Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie stehe somit der zweiten Klage das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer anhängiger Verfahren zulässig sei.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Kläger hätten in ihrer neuen Klage das in der früheren Klage erhobene Zinsenbegehren lediglich kapitalisiert. Die Kläger hätten ihre frühere Klage in rechtlicher Hinsicht bloß „vordergründig“ auf die Anfechtung wegen Irreführung gestützt und ausdrücklich auch den Wegfall der Geschäftsgrundlage behauptet. Schadenersatzansprüche seien zwar nicht ausdrücklich erwähnt worden; allerdings hätten die Kläger Vorbringen erstattet, aus dem sich solche allenfalls ableiten ließen. Im Zweifel sei eine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvorbringen in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile zu den zu beurteilenden Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen (7 Ob 194/10w; 7 Ob 207/10g). Demnach wird durch Hinzufügen weiterer Facetten und Details eines bereits im Erstprozess geltend gemachten Fehlverhaltens der Beklagten keine Änderung des Klagegrundes iSd § 235 Abs 4 ZPO bewirkt. Der erkennende Senat hat sich diesen Entscheidungen zuletzt in den Entscheidungen 6 Ob 3/11a und 6 Ob 247/10g angeschlossen. Auf diese Entscheidungen, die teilweise Verfahren betrafen, in denen dieselben Klagevertreter einschritten, kann daher verwiesen werden.

Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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