OGH 1Ob27/11v

OGH1Ob27/11v31.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gerold B*****, 2. Klara B*****, wegen Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. November 2010, GZ 4 R 226/10y-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Juni 2010, GZ 23 Nc 34/10p-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags der Antragsteller. Dagegen erhoben die Antragsteller einen außerordentlichen Revisionsrekurs den das Erstgericht als unzulässig und verspätet zurückwies. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 22. 11. 2010 nicht Folge. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Eingabe vom 14. 12. 2010, mit der sie neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbanden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage und erstreckt sich nicht nur auf bestätigende, abändernde oder aufhebende Beschlüsse des Rekursgerichts, sondern auch auf die Erledigung eines Rechtsmittels aus rein formalen Gründen (Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 528 ZPO Rz 166 mwN). Auch Beschlüsse der zweiten Instanz, die die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags bestätigen, fallen unter den Ausschlussgrund des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO und sind absolut unanfechtbar (1 Ob 241/03b; 9 Ob 56/10s; RIS-Justiz RS0126264). Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigte, ergibt sich die absolute Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts darüber hinaus auch aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Unterschrift eines Anwalts einzuholen, entbehrlich (RIS-Justiz RS0120029). Damit bedarf es auch keiner Entscheidung über die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe. Der von den Antragstellern mit ihrer Eingabe verbundene neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert schon aus diesem Grund nicht die Zurückweisung ihres absoluten unzulässigen Rechtsmittels.

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