Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 15. 1. 2003 wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen erhob der Antragsteller "Einspruch". Das Erstgericht behandelte diese Eingabe als Revisionsrekurs und wies das Rechtsmittel zurück.
Das Rekursgericht bestätigte auch diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Mit dem vom Erstgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurs habe der Antragsteller die zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die Abweisung dessen Verfahrenshilfeantrags bestätigt worden sei, bekämpft. Deren Anfechtung mit Revisionsrekurs sei jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Nach § 523 ZPO sei ein unzulässiger Rekurs bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Dem angefochtenen Beschluss hafte kein Rechtsirrtum an.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02b; 1 Ob 48/01t; 1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p uva). Der Rechtsmittelwerber setzt sich mit den Erwägungen des Rekursgerichts nicht auseinander, sondern er führt bloß aus, "keine Bevorzugung, nur Effektivität" zu wollen, weshalb er seine "Rechte als Staatsbürger" fordere. Unter Berufung auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO begründete indes zutreffend bereits das Rekursgericht, dass Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe - so eben auch eine Formalentscheidung, mit der die Zurückweisung eines Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags bestätigt wurde, - absolut unanfechtbar sind.
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