OGH 9ObA32/11p

OGH9ObA32/11p30.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Rotraut Leitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Revisionsinteresse 21.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2010, GZ 13 Ra 43/10m-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über die ihr zustehende „Mandanten-Bonifikation“ für das Jahr 2007 Rechnung zu legen. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass das Handelsvertretergesetz auf das Rechtsverhältnis der Streitteile analog anzuwenden sei. Die Klägerin habe als arbeitnehmerähnliche Handelsvertreterin für die Beklagte gearbeitet, die „Mandanten-Bonifikation“ sei ein periodisches leistungsbezogenes Entgelt. Die Klausel, dass diese Bonifikation der Klägerin für das Jahr 2007 nur dann zustehe, wenn sie sich auch noch am 31. 8. 2008 in einem aufrechten und ungekündigten Vertragsverhältnis zur Beklagten befinde, sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

2. Diese Begründung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend, wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in der einen völlig vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 9 ObA 107/10s ausgeführt hat (vgl auch 8 ObA 85/10y; 8 ObA 62/10s). Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Eine noch nicht in der Entscheidung 9 ObA 107/10s beantwortete erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revisionswerberin nicht auf, sodass die Revision entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zurückzuweisen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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