OGH 8ObA85/10y

OGH8ObA85/10y22.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Revisionsinteresse 12.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2010, GZ 8 Ra 55/10g-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Auslegung der auch hier zu beurteilenden vertraglichen Vereinbarung über eine sogenannte „Mandantenbonifikation“ hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst mit der ausführlich begründeten Entscheidung 9 ObA 107/10s Stellung genommen, die in einem ebenfalls gegen die auch hier beklagte Partei geführten Verfahren mit völlig vergleichbarem Sachverhalt erging. Darin begründete der Oberste Gerichtshof zusammengefasst die Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung damit, dass die - auch hier gewählte - Vertragsgestaltung letztlich darauf hinausläuft, dass der (arbeitnehmerähnliche) Handelsvertreter im Fall der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses vor dem 31. 8. des Folgejahres nicht nur den Anspruch auf die Mandantenbonifikation für das laufende Jahr, sondern auch jenen für das abgelaufene Jahr verliert, sodass er erheblich in seinen Möglichkeiten, von sich aus das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, beeinträchtigt wird. Dieser Rechtsansicht, der auch die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht, schließt sich der erkennende Senat an. Eine noch nicht in der Entscheidung 9 ObA 107/10s beantwortete erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revisionswerberin nicht auf.

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