OGH 9ObA30/11v

OGH9ObA30/11v30.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte OG in Wels, wegen 1.538,61 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. Jänner 2011, GZ 12 Ra 113/10i-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte beantragte zur Erhebung eines Einspruchs gegen den wider sie erlassenen Zahlungsbefehl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu der der Kläger eine Stellungnahme erstattete. Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Stellungnahme des Klägers zurück. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags blieb unbekämpft.

Dem gegen die Zurückweisung seiner Stellungnahme erhobenen Rekurs des Klägers wurde vom Rekursgericht mit dem hier bekämpften Beschluss Folge gegeben und die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rekursverfahrens verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Ein Anfechtungsinteresse der Beklagten an der vom Rekursgericht bejahten Zulässigkeit der Stellungnahme des Klägers ist nicht ersichtlich, erwuchs doch die Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags bereits in Rechtskraft. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung bloß theoretisch bedeutsamer Fragen ist zu verneinen (RIS-Justiz RS0002495).

Das alleine verbleibende Interesse der Beklagten an einer Abänderung der vom Rekursgericht ausgesprochenen Kostenersatzpflicht begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht, weil ein bezüglich der Hauptsache fehlendes Anfechtungsinteresse nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0002396). Das gilt nach der Rechtsprechung für das Kosteninteresse erster und zweiter Instanz (zB 3 Ob 18/10h).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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