OGH 4Ob189/10p

OGH4Ob189/10p15.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 42.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 2. September 2010, GZ 23 R 330/10t-95, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 21. September 2009, GZ 1 C 81/07k-73, teilweise zurückgewiesen und ihm teilweise nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete über Antrag des Klägers die Beklagte mittels einstweiliger Verfügung zur Leistung einstweiligen Unterhalts. Diese einstweilige Verfügung erwuchs nach Zurückweisung des Revisionsrekurses mit Beschluss vom 12. Mai 2009, AZ 4 Ob 49/09y, sowie Zurückweisung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung, letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009, AZ 4 Ob 183/09d, in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 21. September 2009 erkannte das Erstgericht den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Widerspruchs aufschiebende Wirkung zu (Pkt 1), wies die Anträge des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Art 54 und 58 der EuGVVO zurück (Pkt 2), wies den Antrag der Beklagten auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf den Beschluss zurück, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Widerspruchs bestätigte (Pkt 3), und wies schließlich den Antrag des Klägers auf Abweisung des Hemmungsantrags hinsichtlich des ordentlichen Revisionsrekurses zurück (Pkt 4).

Das Rekursgericht wies den gegen die Pkt 1, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses vom Kläger erhobenen Rekurs zurück und bestätigte im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss in Ansehung seines Pkt 2. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Widerspruchs (Pkt 1 und 4) verwies das Rekursgericht auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und sprach dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis ab (fehlende Beschwer). Hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen die Zurückweisung eines Antrags der Beklagten verwies das Rekursgericht auf die insoweit gleichfalls fehlende Beschwer (Zurückweisung eines gegnerischen Antrags). In Ansehung der Bescheinigung nach den Art 54 und 58 der EuGVVO bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Klägers nicht zurück- sondern abgewiesen werde. Im Übrigen verwies es hier aber ebenso wie das Erstgericht auf den Zusammenhang der Vollstreckbarkeitsbescheinigung mit dem Revisionsrekurs samt zuerkannter aufschiebender Wirkung.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Abänderung des zurückweisenden und des bestätigenden Teils des Beschlusses des Rekursgerichts anstrebt, ist nicht zulässig.

Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0012387, RS0002321, RS0002515). Auch eine Maßgabebestätigung ist ein bestätigender Beschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten; dies gilt auch dann, wenn sich beide Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurück- bzw Abweisung) bedienten (8 Ob 159/00s mwN; RIS-Justiz RS0044215). Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurück-/Abweisung des Antrags auf Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach den Art 54 und 58 der EuGVVO ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Zur Zurückweisung des Rekurses (Pkt 1, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) ist zwar vorweg darauf hinzuweisen, dass das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen gehabt hätte, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, weil (auch) die Zurückweisung des Rekurses nur im Fall des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist (Kodek in Rechberger 3 § 528 ZPO Rz 2 mwN). Im Hinblick auf den 30.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand ist aber die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses trotz Fehlens des Ausspruchs möglich und bedarf es keines Verbesserungsverfahrens (RIS-Justiz RS0042510).

Dass der Überprüfung der Frage, ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, nach dessen rechtskräftiger Erledigung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt, weshalb dem Rechtsmittelwerber das stets erforderliche Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung fehlt (RIS-Justiz RS0002495) entspricht der ständigen Rechtsprechung. Ein allfälliges Kosteninteresse ist nicht geeignet, eine Beschwer in der Hauptsache zu begründen (3 Ob 78/02w).

Soweit sich der Kläger auch gegen einen erstgerichtlichen Beschluss vom „21. Oktober 2009“ (ON 90, datiert mit 21. September 2009) wendet und ausdrücklich dessen Aufhebung beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Beschluss nicht Gegenstand des hier angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses war. Der Beschluss vom 21. Oktober 2009 ist daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

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