Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragstellerin und betreibenden Partei werden die mit 2.085,12 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 347,52 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin und betreibende Partei (in der Folge immer: Antragstellerin) beantragte mit am 30. Juni 2005 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz, das Urteil des Tribunale di Udine vom 7. August 2001, AZ 1166/01, und in Ansehung der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens das bestätigende Berufungsurteil des Berufungsgerichts Triest vom 3. Dezember 2004, AZ N 740/C/01 in Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihr zur Hereinbringung der aufgrund dieser Urteile titulierten Geldforderungen an Kapital und näher aufgeschlüsselten Zinsen und Kosten die Fahrnisexekution gegen die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (in der Folge immer: Antragsgegnerin) zu bewilligen.
Die Antragstellerin legte zunächst Originalausfertigungen beider Urteile in italienischer Sprache und beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache und in der Folge im Zuge von im Verfahren erteilten Verbesserungsaufträgen ua Bescheinigungen gemäß Art 54 und 58 EuGVVO, das Original der die Berufungsentscheidung bestätigenden Revisionsentscheidung des italienischen Kassationsgerichtshofs vom 11. Mai 2009, AZ 15796-09, samt Übersetzung und Bescheinigung gemäß Art 54 und 58 EuGVVO, Firmenbuchauszüge betreffend die Antragsgegnerin und eine Amtsbestätigung eines österreichischen Notars vor.
Dem Berufungsurteil ebenso wie dem Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass G***** V***** (in der Folge immer: Einzelunternehmer) als Inhaber eines Einzelunternehmens mit dem Unternehmensgegenstand Lieferung und Verarbeitung von Steinmaterialien einen Vertrag samt Gerichtsstandvereinbarung mit der Titelschuldnerin, einer österreichischen GmbH mit Sitz in Salzburg, über die Lieferung von Marmor geschlossen hatte und diese - nach Rücktritt vom Vertrag - auf Zahlung offener Rechnungen sowie auf Schadenersatz klagte.
Die Bezeichnung der Titelschuldnerin als „T***** GmbH“ unterscheidet sich von der Bezeichnung der Antragsgegnerin im Antrag auf Vollstreckbarerklärung und im Exekutionsantrag durch die dort erfolgte zusätzliche Nennung des Unternehmensgegenstands auch in deutscher Sprache („S*****handelsgesellschaft mbH“ statt „GmbH“).
Aus den Firmenbuchauszügen und der Amtsbestätigung des österreichischen Notars ist abzuleiten, dass im österreichischen Firmenbuch eine Gesellschaft mit der Bezeichnung der Titelschuldnerin nicht eingetragen war oder ist; vielmehr ist eine Gesellschaft mit der Bezeichnung der Antragsgegnerin, deren Unternehmensgegenstand laut Firmenbuch der Handel mit Natursteinprodukten ist, seit 1991 im österreichischen Firmenbuch mit Sitz in Salzburg eingetragen.
Aus dem Berufungsurteil ebenso wie aus dem Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs ist abzuleiten, dass der im erstinstanzlichen Titelurteil als Kläger aufscheinende Einzelunternehmer seinen Betrieb in die nunmehrige Antragstellerin einbrachte, wobei die daraus resultierende Rechtsnachfolge im Verfahren vor dem italienischen Kassationsgerichtshof urkundlich nachgewiesen wurde. Die Antragstellerin beteiligte sich am Berufungsverfahren und am Revisionsverfahren in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmers.
In der vom italienischen Kassationsgerichtshof ausgestellten Bescheinigung gemäß Art 54 und 58 EuGVVO ist als Partei die Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens in Großbuchstaben („M***** V***** G.SRL“) genannt.
Das Erstgericht - das bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2006, der über Rekurs der Antragstellerin vom Rekursgericht aufgehoben wurde, die Anträge der Antragstellerin abgewiesen hatte - wies beide Anträge erneut ab.
Es vertrat die Auffassung, dass die Antragstellerin mit dem Kläger der Titelurteile nicht ident sei.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss - unter rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in Ansehung eines weiteren, näher aufgeschlüsselten Zinsenbegehrens und in Ansehung der Bewilligung der Fahrnisexekution bezüglich dieses Zinsenbegehrens - dahin ab, dass es das erstinstanzliche Titelurteil im Umfang einer Kapitalforderung von 82.056,89 EUR samt näher aufgeschlüsselter Zinsen und Kosten und das Berufungsurteil in Ansehung näher bezeichneter Kosten des Berufungsverfahrens für vollstreckbar erklärte und in diesem Umfang die Fahrnisexekution bewilligte. Ferner berichtigte das Rekursgericht die Parteibezeichnung der Antragsgegnerin durch Einfügung des Großbuchstaben „G“ vor der Bezeichnung der Gesellschaftsform „S.r.l.“.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Erfordernissen des Nachweises einer Rechtsnachfolge während des Titelverfahrens und den Anforderungen des urkundlichen Nachweises dieser Rechtsnachfolge höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Rechtlich verwies das Rekursgericht zunächst auf seine bereits im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsauffassung, dass die Antragstellerin den Nachweis der Wesensgleichheit der Titelschuldnerin mit der Antragsgegnerin erbracht habe. Die Abweichung im Firmenwortlaut resultiere lediglich im Fehlen der deutschen Wiederholung des (englischen) Firmenkerns, der zweisprachig den Unternehmensgegenstand zum Inhalt habe. Aus der vorgelegten notariellen Amtsbestätigung ergebe sich, dass in keinem österreichischen Firmenbuch eine Firma mit dem Firmenwortlaut der Titelschuldnerin registriert sei. Aus dem erstinstanzlichen Titelurteil ergebe sich der Sitz der Gesellschaft der Titelschuldnerin in Salzburg und ihr Unternehmensgegenstand sowie der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer, in das Verfahren eingelassen habe, wie der historische Firmenbuchauszug (gemeint: in Beziehung auf die dort eingetragenen Geschäftsführer) bescheinige.
Durch Vorlage des Urteils des italienischen Obersten Gerichtshofs vom 11. Mai 2009 sei aber auch ausreichend nachgewiesen worden, dass es sich bei der dort im Kopf der Entscheidung und auch mehrfach in den Entscheidungsgründen genannten „M***** V***** G.S.r.l.“ um die Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmers handle, welche Rechtsnachfolge durch eine Urkunde über die Betriebseinbringung bescheinigt worden sei.
Damit stehe auch die dem oberstgerichtlichen Urteil angeschlossene Bescheinigung nach den Art 54 und 58 EuGVVO im Einklang. Dadurch sei verdeutlicht, dass die Antragstellerin dem Verfahren iSd Art 111 c.p.c. (Codice di procedura civile) als Einzelrechtsnachfolgerin beigetreten sei. Nach dem letzten Satz dieses Artikels der italienischen Zivilprozessordnung entfalte ein gegenüber dem Veräußerer verkündetes Urteil seine Wirkungen immer auch gegen den Einzelrechtsnachfolger. Im Einklang damit stünden der vorgelegte Gesellschaftsvertrag und der Handelsregisterauszug, welche Urkunden allerdings nur in italienischer Sprache vorgelegt worden seien.
Die Antragstellerin habe somit alle Erfordernisse für eine Vollstreckbarerklärung, die nach dem EuGVÜ zu beurteilen sei, erbracht. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die vollstreckbaren Titelurteile iSd Art 47 Z 1 EuGVÜ an die für die Titelschuldnerin in Italien einschreitenden Prozessbevollmächtigten zugestellt worden seien.
Gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die vom Rekursgericht verfügte Berichtigung der Parteibezeichnung in Ansehung der Antragstellerin behoben und der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsrekurs vertritt die Antragsgegnerin zusammengefasst die Auffassung, es fehle die „Aktiv- und Passivlegitimation“ der Parteien, weil die Identität der Parteien des Titelverfahrens mit jener des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht nachgewiesen worden sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin keine Urkunden iSd Art 47 EuGVÜ vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Titelurteile zugestellt worden seien.
Dazu wurde erwogen:
1. Zutreffend und vom Revisionsrekurs auch nicht in Zweifel gezogen bejahte das Rekursgericht in Ansehung des erstinstanzlichen Titelurteils, das aufgrund einer in Italien im November 1996 (also nach dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des LGVÜ ua gegenüber Italien am 1. September 1996 - BGBl III 1996/448) erhobenen Klage am 7. August 2001 erging, die Anwendbarkeit des EuGVÜ (Inkrafttreten gegenüber Italien am 1. Juni 1999 - vgl BGBl III 1999/102).
2. Unstrittig ist ebenfalls, dass die Antragstellerin die für die Vollstreckbarerklärung geforderten Urkunden iSd Art 46 Z 1 EuGVÜ ebenso wie Urkunden vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist (Art 47 Z 1 EuGVÜ).
3. Die im Anlassfall strittigen Fragen betreffen die Identität der Titelschuldnerin mit der Antragsgegnerin und die Rechtsnachfolge bei der Titelgläubigerin und deren Bescheinigung sowie die Zustellung der Titelurteile iSd Art 47 Z 1 EuGVÜ. Dabei handelt es sich um amtswegig zu prüfende (RIS-Justiz RS0114024; Jakusch in Angst, EO² § 83 Rz 3e) Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung, nicht aber um Versagungsgründe (s dazu Jakusch aaO § 84 Rz 14). Nur für die Geltendmachung von Versagungsgründen gilt auch in der Rekursbeantwortung (§ 84 Abs 3 EO) die Eventualmaxime.
4. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass aus den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden abzuleiten ist, dass sowohl das erstinstanzliche Titelurteil als auch das bestätigende Berufungsurteil den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt wurde: Sowohl aus der beglaubigten Übersetzung des Berufungsurteils als auch aus der beglaubigten Übersetzung des Urteils des italienischen Kassationsgerichtshofs ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin ihre Rechtsmittel jeweils rechtzeitig erhob, wobei sich die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Berufung nach Art 285 iVm § 170 des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozessordnung) bestimmt, wonach die Anfechtungsfrist ab Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten zu laufen beginnt.
Die Antragstellerin hat somit auch den Nachweis erbracht, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats zugestellt wurde. Damit ist der Zweck dieser Vorschrift, der darin liegt, dass die Partei von dem gegen sie ergangenen Urteil Kenntnis erlangt und sie Gelegenheit hatte, dem Urteil freiwillig nachzukommen (Jenard-Bericht zu Art 47 EuGVÜ) zweifelsfrei erfüllt. Im Übrigen behauptet die Antragsgegnerin - die gegen das erstinstanzliche Titelurteil Berufung mit Sachargumenten und gegen das Berufungsurteil Revision mit Sachargumenten erhoben hatte -, auch in ihrem Revisionsrekurs nicht, dass sie von den gegen sie ergangenen Urteilen keine Kenntnis gehabt hätte.
5. Der Oberste Gerichtshof tritt auch der Bejahung der Identität der Titelschuldnerin mit der Antraggegnerin durch das Rekursgericht bei:
5.1 Mit der Frage, wie die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung zu ermitteln ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 129/98m (SZ 71/109 = ZfRV 1999, 70) ausführlich befasst und unter Anführung von Literatur und - deutscher - Rechtsprechung ausgeführt, dass das Identitätsproblem der Parteien allein durch Auslegung der Entscheidung des Erststaats zu lösen ist. Zweifel in der Auslegung gehen zu Lasten des Antragstellers im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner muss mittels Auslegung in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise ermittelt werden können. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, dass die Vollstreckbarerklärung nur eine Wirkung, die der ausländischen Entscheidung nach dem Recht des Erststaats zukommt, auf das Inland erstreckt. Die Auslegung einer Entscheidung ist nicht auf deren Spruch beschränkt. In Zweifelsfragen sind auch deren Gründe und der Entscheidungskopf heranzuziehen. Die personelle Übereinstimmung der verpflichteten Partei mit dem Titelschuldner ist durch Auslegung des Exekutionstitels zu ermitteln.
5.2 Davon ausgehend ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichts zu billigen. Das Rekursgericht hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zutreffend darauf verwiesen, dass die Abweichung im Firmenwortlaut lediglich darin begründet ist, dass bei der Bezeichnung der Titelschuldnerin die deutsche Wiederholung des Firmenkerns, der den Unternehmensgegenstand zum Inhalt hat, fehlt. Ferner verwies das Rekursgericht darauf, dass in keinem österreichischen Firmenbuch unter dem Firmenwortlaut der Titelschuldnerin eine Firma registriert ist, sehr wohl jedoch eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut der Antragsgegnerin, die ebenso wie die Titelschuldnerin ihren Sitz in Salzburg mit identem Unternehmensgegenstand hat. Schließlich ist dokumentiert, dass sich die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, die auch im Titelverfahren auftraten, in das Verfahren einließ.
5.3 Unter Anlegung der in der Entscheidung 3 Ob 129/98m erarbeiteten Grundsätze ist somit die personelle Übereinstimmung der Antragsgegnerin mit der Titelschuldnerin zu bejahen. Daran kann auch die im Revisionsrekurs unter Vorlage eines 1990 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags erstmals aufgestellte Behauptung nichts ändern, ein Unternehmen mit der Firma der Titelschuldnerin sei in Deutschland registriert, weil sich aus den Titelurteilen der Firmensitz der Titelschuldnerin in Salzburg ergibt.
6. Gemäß Art 31 EuGVÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind.
6.1 Die Wendung „auf Antrag eines Berechtigten“ bedeutet, dass das Antragsrecht jedem zusteht, der sich in dem Urteilsstaat auf die Entscheidung berufen kann (Jenard-Bericht zu Art 31 EuGVÜ).
Die Antragsberechtigung bestimmt sich somit nach dem Recht des Ursprungsstaats, weshalb nicht nur der im Urteil genannte Berechtigte, sondern auch der Universal- oder Singularsukzessor, soweit er sich in dem Urteilsstaat auf die Entscheidung berufen kann, antragsberechtigt ist (Staehlin in Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [2008] Art 31 Rz 26; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht [2010] Art 40 EuGVVO Rz 12; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² [2006] Art 38 Brüssel I-VO Rz 10a, 10b).
6.2 Das Rekursgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsberechtigung der Antragstellerin nach den maßgeblichen Vorschriften des italienischen Zivilprozessrechts zu bejahen ist: Art 111 des Codice di procedura civile lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
„Wird im Lauf des Verfahrens das streitverfangene Recht durch Einzelrechtsnachfolge aufgrund einer Rechtshandlung unter Lebenden übertragen, geht das Verfahren zwischen den ursprünglichen Parteien weiter. Bei Einzelrechtsübergang von Todes wegen wird das Verfahren vom Gesamtrechtsnachfolger oder gegen diesen weitergeführt (§§ 299, 300). In jedem Fall kann der Einzelrechtsnachfolger dem Verfahren beitreten, oder ihm kann der Streit verkündet werden und, wenn die übrigen Parteien zustimmen, kann der Veräußerer oder Gesamtrechtsnachfolger aus dem Verfahren entlassen werden. Ein gegenüber dem Zuletztgenannten verkündetes Urteil entfaltet seine Wirkung immer auch gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger und kann, vorbehaltlich der Vorschriften über den Erwerb beweglicher Sachen in gutem Glauben (1153 ZGB) und über die Eintragung (2643 ZGB) auch von diesem angefochten werden.“
Sowohl die Wirkung des erstinstanzlichen Titelurteils als auch jene des Berufungsurteils erstreckt sich somit auf die Antragstellerin als Einzelrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmers.
6.3 Die Bescheinigung der Einzelrechtsnachfolge ergibt sich daraus, dass die nunmehrige Antragstellerin im Berufungsurteil, im Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs und in den Bescheinigungen gemäß Art 54 und 58 EuGVVO aufscheint, wobei im Revisionsurteil ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmers kraft einer Urkunde über die Einbringung des Betriebs wurde.
Hat aber der Ursprungsstaat die Rechtsnachfolge als ausreichend für die Erstreckung der Urteilswirkungen auf den Rechtsnachfolger erachtet, bedarf es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keiner zusätzlichen Bescheinigung der Rechtsnachfolge im Vollstreckungsstaat, also hier nach der innerstaatlichen Vorschrift des § 9 EO.
6.4 Dass die Antragstellerin zunächst als „M***** V***** s.r.l.“ bezeichnet wurde, welche Bezeichnung nun das Rekursgericht auf „M***** V***** G. S.r.l.“ berichtigte, schadet ebenfalls nicht, ist doch in diesem Umfang die Identität der Parteien im Sinn der zu 4. dargelegten Grundsätze zu bejahen. Der Umstand, dass vor der Bezeichnung „S.r.l.“ der Großbuchstabe „G“ vorgestellt ist, ergibt sich erkennbar daraus, dass der Vorname des ursprünglichen Einzelunternehmers mit „G“ begann. Die Bezeichnung der Gesellschaftsform „S.r.l.“ stellt die Abkürzung für die Societá a responsabilitá limitata - eine Kapitalgesellschaft - dar. Der im Revisionsrekurs beanstandete Umstand, dass die Antragstellerin diese Gesellschaftsform selbst als „s.r.l.“ statt „S.r.l.“ bezeichnete, ist im Hinblick auf die Tatsache bedeutungslos, dass die im italienischen Codice Civile legal definierte Gesellschaftsform hier ohne jeden Zweifel erkennbar ist.
7. Ob in Ansehung der beantragten Vollstreckbarerklärung bezüglich der Kostenentscheidung im bestätigenden italienischen Berufungsurteil bereits die Anwendbarkeit der EuGVVO gemäß deren Art 66 Abs 2 lit a zu bejahen ist, weil das italienische Berufungsurteil nach Inkrafttreten der EuGVVO (1. März 2002) erging oder aber ob sich die Vollstreckbarerklärung auch in diesem Umfang - wie es das Rekursgericht meinte - nach dem EuGVÜ richtet, kann hier dahinstehen, weil die Antragstellerin ohnedies eine Bescheinigung gemäß Art 54 und 58 EuGVVO vorgelegt hat und aus den übrigen dargelegten Gründen die Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen sowohl nach dem EuGVÜ als auch nach der EuGVVO vorliegen.
8. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.
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