OGH 3Ob78/00t (RS0114024)

OGH3Ob78/00t12.7.2000

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde.

Normen

EuGVÜ Art46 Z2
EuGVÜ Art48
LGVÜ Art27 Z2
LGVÜ Art46 Z2
LGVÜ Art48

3 Ob 78/00tOGH12.07.2000
3 Ob 104/03wOGH28.01.2004

nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. (T1)

3 Ob 157/07wOGH27.11.2007

Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T2)

3 Ob 215/10dOGH14.12.2010

Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2010/154

3 Ob 69/11kOGH06.07.2011

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. (T4)

3 Ob 119/16wOGH24.08.2016

Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ 1988 ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging, also jenes des Titelstaates. (T5)

3 Ob 91/19gOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Bei dieser selbstständigen, amtswegigen Prüfung ist der Richter des Zweitstaats nicht an Tatsachenfeststellungen und die Rechtsansicht des Richters des Erststaats gebunden. (T6)<br/>Beisatz: Zum maßgeblichen Recht des Erststaates gehören die für ihn geltenden multilateralen Verträge, bilateralen Abkommen und danach dessen (autonomes) innerstaatliches Zustellrecht. (T7)<br/>Anm: Hier Erststaat Israel. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_0030OB00078_00T0000_002

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