OGH 5Ob216/06k

OGH5Ob216/06k28.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ 495 *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 2006, AZ 46 R 396/06k, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. Mai 2006, TZ 953/06, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

„Auf Grund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, samt Rechtskraftbestätigung vom 28. 2. 2006, des Schreibens des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006 und des Grundeinlösungsplanes Korschineck & Partner Ziviltechniker OEG vom 1. 6. 2001, GZ 5617/55, (Plan-Nr. G OO-V 1900-025 und -025a), wird unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens auf Einverleibung ob der der Gisela L***** gehörenden Liegenschaft EZ 495 ***** die Vormerkung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer unterirdischen Eisenbahntunnelanlage, die in geschlossener Bauweise errichtet wird, gemäß Pkt. 1.1. des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, hinsichtlich des GST-NR 691/1 für die Ö***** Aktiengesellschaft bewilligt.

Hievon werden verständigt:

  1. 1. Ö***** Aktiengesellschaft, Grundeinlöse z. Hd. Fr. Mag. P*****;
  2. 2. Ö***** GmbH, Rechtsdienst z. Hd. Hr. Leopold S*****;
  3. 3. Gisela L*****;
  4. 4. Walch Zehetbauer Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Biberstraße 11, unter Rückschluss der Originalurkunden."

    Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung

Gisela L***** ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 495 ***** bestehend ua aus dem GST-NR 691/1.

Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 Hochleistungsstreckengesetz iVm § 2 Abs 2 Z 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugunsten der Antragstellerin die Enteignung des im Eigentum von Gise1a L***** stehenden GST-NR 691/1 der EZ 495 ***** durch Einräumung einer näher bezeichneten Tunnelservitut verfügt, die Höhe der Enteignungsentschädigung mit 494 Euro festgesetzt und der (nunmehrigen) Antragstellerin aufgetragen, diesen Betrag binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides „an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter, zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen".

RA Dr. Hans Pernkopf war im Enteignungsverfahren ausgewiesener Rechtsvertreter der Liegenschafteigentümerin Gise1a L*****. Mit von ihm - nicht beglaubigt - unterfertigten Schreiben vom 21. 4. 2006 teilte RA Dr. Hans Pernkopf der Antragstellerin mit, „dass die Entschädigungszahlung von EUR 494,-- am 01. 02. 2006 für meine Mandantschaft zu meinen Handen auf meinem PSK Konto eingelangt ist". Die Antragstellerin begehrte Auf Grund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, des Schreibens des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006 und des Grundeinlösungsplanes Korschineck & Partner Ziviltechniker OEG vom 1. 6. 2001, GZ 5617/55, die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer unterirdischen Eisenbahntunnelanlage gemäß Punkt I. 1. des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005 hinsichtlich GST-NR 691/1 der EZ 495 GB 01209 Ober St. Veit zu ihren Gunsten.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, für die Einverleibung der Dienstbarkeit sei auch die Beurkundung der Bezahlung bzw des Erlags der Entschädigungssumme Voraussetzung. Das formlose Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf entspreche nicht den Voraussetzungen einer grundbuchsfähigen Urkunde, die gemäß § 27 GBG ua das Geburtsdatum der natürlichen Person sowie die Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausfertigung der Urkunde enthalten müsse. Gemäß § 31 Abs 1 GBG könne die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt seien und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthalte. Ferner sei eine Vollmachtserteilung an RA Dr. Hans Pernkopf durch die Liegenschaftseigentümerin Gisela L***** nicht dargetan, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob RA Dr. Hans Pernkopf zur Annahme der Entschädigungssumme für Gisela L***** berechtigt gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei nicht nur der rechtskräftige Enteignungsbescheid, sondern auch der Zahlungsnachweis Eintragungsgrundlage für die Einverleibung infolge Enteignung. Nach herrschender Auffassung erfolge der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Soll der Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme durch eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung erfolgen, müsse eine solche Privaturkunde mit der Beglaubigung der Unterschriften versehen sein, damit sie gemäß § 31 Abs 1 GBG als Grundlage für eine Einverleibung tauglich sei. Das Erfordernis der Zahlung bzw des gerichtlichen Erlags der Entschädigungssumme sei vergleichbar mit dem Fall eines Kaufvertrags, dessen Wirksamkeit durch die Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt sei, und bei dem die Unterschrift auf der Urkunde über die Quittierung des Kaufpreises beglaubigt sein müsse. Generell seien Unterschriften auf Urkunden, mit denen der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nachgewiesen werden soll, zu beglaubigen. Die fehlende Unterschriftsbeglaubigung auf dem Qittungsbrief bilde demnach einen formellen Mangel, welcher gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG zur Antragsabweisung führe. Dagegen lägen inhaltliche Urkundenmängel (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) nicht vor. Im Enteignungsbescheid sei in der Zustellverfügung RA Dr. Hans Pernkopf als Vertreter der Gisela L***** angeführt, sodass von dessen Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren auszugehen sei. Der Antragstellerin werde im Bescheid auch aufgetragen, den Entschädigungsbetrag an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen. Aus dem Schreiben vom 21. 4. 2006 ergebe sich eindeutig, dass RA Dr. Hans Pernkopf als Rechtsvertreter der Gisela L***** den Zahlungseingang bestätigt habe. Darin liege eine konkludente Berufung auf die Bevollmächtigung, die gemäß § 8 Abs 1 RAO nicht urkundlich nachgewiesen werden müsse. Da es sich um eine bloße Quittung über einen Zahlungseingang handle, sei die Angabe des Geburtsdatums nach § 27 Abs 2 GBG nicht erforderlich. Das Schreiben vom 21. 4. 2006 erfülle daher die Urkundenanforderungen nach § 27 Abs 1 und 2 GBG. Es fehle lediglich die nach § 31 Abs 1 GBG erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Einverleibung auf Grund einer Enteignung auf der Privaturkunde, die dem Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme diene, die Unterschrift gemäß § 31 Abs 1 GBG beglaubigt sein müsse. Gegen den Beschluss der Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Eintragungsgesuchs. In ihrem Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, das Rekursgericht verkenne, dass die Bezahlung bzw der Erlag der Entschädigungssumme nicht mit einem durch die Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingten Kaufvertrag vergleichbar sei. Beim Kaufvertrag verfügten weder Verkäufer noch Käufer über einen Exekutionstitel, sondern der Verkäufer müsse - im Falle der Nichtbezahlung des Kaufpreises - zunächst auf Zuhaltung des Vertrags klagen, um seine Interessen dann allenfalls im Exekutionsverfahren durchsetzen zu können. Da der (bedingte) Kaufvertrag an sich erst mit der Bezahlung des Entgelts zustande komme, sei der Eintritt der Bedingung (Zahlung) urkundlich oder beglaubigt zu belegen, um eine Einverleibung im Grundbuch durchführen zu können. Demgegenüber stelle die Enteignung keinen privatrechtlichen Vertrag, sondern eine (verwaltungs-)behördliche Entscheidung dar, die gerade darauf abziele, dass Vermögensverschiebungen auch gegen den Willen des Enteigneten erfolgen könnten. Dementsprechend bilde der Enteignungsbescheid auch einen Titel, mit welchem der Enteignete nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung die Entschädigungssumme unmittelbar begehren könne. Da die gesetzlichen Vorschriften zur Enteignung gerade dazu dienten, die Verschiebung von Vermögen und Rechten ohne Einverständnis des Eigentümers zu bewirken, sei im Rahmen von Enteignungshandlungen auch die Mitwirkung des Enteigneten nicht notwendig und fänden sich die Bestimmungen über das Enteignungsverfahren dementsprechend nicht im Zivil-, sondern im Verwaltungsrecht, wo hoheitliche Maßnahmen gesetzt werden könnten. Da eine Enteignung auch gegen den Willen des Enteigneten erfolgen könne und solle, wäre es inkonsequent vom Enteigneten eine aktive Mithilfe bei der Einverleibung, nämlich die beglaubigte Unterfertigung der Zahlungsquittung, einzufordern. Sollte die beglaubigte Unterfertigung der Zahlungsquittung tatsächlich erforderlich sein, um eine Grundbuchseintragung im Rahmen des Enteignungsverfahrens durchführen zu können, stehe der Enteigner vor dem grundsätzlichen Problem, dass die Enteignung im Regelfall gegen den Willen des Enteigneten erfolge und werde dieser in vielen Fällen nicht bereit sein, freiwillig eine beglaubigte Unterfertigung abzugeben. Der Enteigner müsste daraufhin zivilrechtlich gegen den Enteigneten vorgehen, um eine beglaubigte Bestätigung zu erhalten. Dies würde dem Grundprinzip des Enteignungsverfahrens - im gegenständlichen Fall dem EisbEG - zuwiderlaufen, welches ein schlankes und möglichst schnell durchzuführendes Verfahren vorsehe, wie dies auch aus der Regierungsvorlage zum AußStrBeglG hervorgehe. Die Einverleibung der beantragten Dienstbarkeit könne somit aufgrund des rechtskräftigen Enteignungsbescheids erfolgen. Die notwendige Bezahlung der Enteignungsentschädigung sei hingegen nicht durch öffentliche oder private Urkunden gemäß § 31 Abs 1 GBG nachzuweisen, da dies den Intentionen des EisbEG zuwider laufen würde. Vielmehr sei eine Urkunde im Original, wie das Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006, in der vorgelegten Form für den Nachweis der Bezahlung ausreichend, zumal darin auf die Enteignungsentschädigung, die betroffene Grundeigentümerin und den Erhalt der Entschädigungszahlung unzweifelhaft Bezug genommen und der Erhalt der Entschädigungszahlung bestätigt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nur im Sinn der zu bewilligenden Vormerkung berechtigt.

1. Das (Eigentums-)Recht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär (RIS-Justiz RS0010847 [T2]; Klicka in Schwimann³, § 365 ABGB Rz 7). Voraussetzung ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheids sowie Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrags (8 Ob 521/87 = MietSlg 39.098 mwN). Nach österreichischem Recht tritt also der Rechtserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis ein, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme (6 Ob 186/67 = SZ 40/110; RIS-Justiz RS0037821). Da demnach Bezahlung bzw Erlag der Entschädigungssumme eine Voraussetzung des Rechtserwerbs darstellen, bedarf es zu dessen Verbücherung des urkundlichen Nachweises dieser Erwerbsvoraussetzungen (Bezahlung oder Erlag der Entschädigung; 5 Ob 14/04a = SZ 2004/45 = NZ 2005/613, 62, Hoyer) durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde.

2. Die Antragstellerin will den Nachweis erfolgter Bezahlung der Entschädigungssumme durch das Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006 erbringen:

2.1. Zunächst ist das Rekursgericht auf Grund des Einschreitens des RA Dr. Hans Pernkopf im Verwaltungsverfahren und nach dem Inhalt des Schreibens vom 21. 4. 2006 zutreffend davon ausgegangen, dass dessen Verfassung in damit ausgewiesener Vertretung der Liegenschafteigentümerin Gise1a L***** erfolgte, sodass es dafür keines weiteren Vollmachtsnachweises bedurfte.

2.2. Mit Recht hat das Rekursgericht auch den Nachweis der Befugnis des RA Dr. Hans Pernkopf zur Entgegennahme der Entschädigungssumme für die Liegenschafteigentümerin Gise1a L***** als erbracht angesehen. Das Enteignungsverfahren ist ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (vgl § 11 EisbEG). Nach § 10 Abs 1 AVG können sich im Verwaltungsverfahren die Beteiligten ua durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Wenn es auf dieser Rechtsgrundlage die Verwaltungsbehörde im Enteignungsverfahren der Antragstellerin freistellte, die Enteignungsentschädigung „an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter, zur Auszahlung zu bringen" ist damit dessen Befugnis zur Entgegennahme der Entschädigungssumme ausreichend dargetan.

2.3. Der Angabe eines Geburtsdatums bedurfte es im Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006 nicht. Die Angabe des Geburtsdatums im Sinn des § 27 Abs 2 GBG dient der eindeutigen Identifizierung der „an dem Rechtsgeschäft beteiligten" natürlichen Person(en) (vgl 5 Ob

116/00w = RdW 2000/654, 668 = ecolex 2001/12, 46 = NZ 2001/498, 316,

Hoyer = MietSlg 52.654); RA Dr. Hans Pernkopf bestätigte im Schreiben

vom 21. 4. 2006 aber nur namens der Liegenschafteigentümerin den Zahlungseingang und war selbst nicht Partei des Grundbuchsverfahrens und selbst auch an keinem Rechtsgeschäft beteiligt.

3. An der Notwendigkeit der vom Rekursgericht verlangten notariellen Beglaubigung der Unterschrift des RA Dr. Hans Pernkopf ist allerdings - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - im Lichte des § 31 Abs 1 GBG nicht zu zweifeln; dieses Erfordernis hat der Oberste Gerichtshof schon zu 5 Ob 335/60 = SZ 33/125 (vgl auch 5 Ob 317/00d = bbl 2001, 118 = NZ 2002, 61, Hoyer = SZ 74/7) für die Quittierung des Kaufpreises als erforderlich erachtet und nichts anderes kann für die funktionell gleichwertige Bestätigung der - eine Voraussetzung des Rechtserwerbs bildenden - Zahlung der Entschädigungssumme gelten. Der Einwand der Antragstellerin, die Enteignung erfolge im Regelfall gegen den Willen des Enteigneten und dieser werde häufig nicht bereit sein, freiwillig die Quittung beglaubigt zu unterfertigen, überzeugt nicht; es steht der Antragstellerin nämlich frei - und zwar ohne dass es insoweit einer Mitwirkung des Enteigneten bedürfte - die Entschädigungssumme bei Gericht zu erlegen und den Rechtserwerb auf der Grundlage des über den Erlag ergehenden gerichtlichen Annahmebeschlusses zu beantragen. Soweit die Antragstellerin ein schlankes und einfaches Enteignungsverfahren einmahnt, verkennt sie, dass hier nicht (mehr) die Enteignung, sondern die Verbücherung des Enteignungsergebnisses Verfahrensgegenstand ist und dieser Vorgang den Anforderungen des Grundbuchsverfahrens genügen muss. Mangels notarieller Beglaubigung der Unterschrift des RA Dr. Hans Pernkopf im Schreiben vom 21. 4. 2006 hat daher das Rekursgericht die Einverleibung der Dienstbarkeit zu Recht abgelehnt.

4. Schon das Rekursgericht hat allerdings erkannt, dass das Schreiben vom 21.4.2006 den allgemeinen Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG entspricht, weshalb auf Grund des vorliegenden Eintragungsgesuchs die Vormerkung bewilligt werden kann (zur fehlenden Beglaubigung vgl 5 Ob 91/05a = NZ 2006/644; 5 Ob 6/93; 5 Ob 249/02g = NZ 2003/571). Zum Zweck der Rechtfertigung dieser Vormerkung wird dann die Zahlung der Entschädigungssumme in grundbuchstauglicher Form, nämlich durch Vorlage einer von der enteigneten Liegenschaftseigentümerin oder ihrem Rechtsvertreter beglaubigt unterfertigten Quittung nachzuweisen sein.

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